Rechtssatz RS0035116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035116
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des Paragraph 69, KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 501/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 501/95
Veröff. SZ 68/8
- 17 Ob 9/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 17 Ob 9/24h
vgl aber; Beisatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht insolvenzantragspflichtig nach § 69 IO. (T1)
- 2 Ob 186/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 2 Ob 186/24b
vgl aber; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035116
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00501_9500000_002