Rechtssatz RS0035427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035427
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
§ 73 AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbedeutend ist, kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vorgehen mit iuri - crediti - Einantwortung und kridamäßiger Aufteilung ersetzt werden.Paragraph 73, AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbedeutend ist, kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vorgehen mit iuri - crediti - Einantwortung und kridamäßiger Aufteilung ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035427
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00501_9500000_001