Rechtssatz RS0035875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035875
Geschäftszahl
7Ob206/71; 6Ob203/19z
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO gegenseitig aufzuheben vergleiche EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 206/71
Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
- 6 Ob 203/19z
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 203/19z
Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035875
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19711124_OGH0002_0070OB00206_7100000_002