Rechtssatz RS0036155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036155
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 13/90
Veröff: EvBl 1990/145 S 743
- 6 Ob 607/93
Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 607/93
- 3 Ob 47/02m
Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 47/02m
Auch
- 3 Ob 270/04h
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 270/04h
Auch; nur: Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. (T1)
- 6 Ob 235/05k
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 235/05k
Vgl auch; Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T2)
- 6 Ob 236/05g
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 236/05g
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 232/05v
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 232/05v
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Nc 6/11y
Entscheidungstext OGH 04.05.2011 9 Nc 6/11y
nur: Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. (T3); Beis wie T2
- 9 Nc 7/11w
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Nc 7/11w
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Nc 19/11k
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Nc 19/11k
Auch; nur T3
- 6 Nc 18/11s
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 18/11s
Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T4); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T5)
- 9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Auch; nur T3
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 98/17k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 98/17k
Auch; nur T3
- 2 Nc 66/24i
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 2 Nc 66/24i
vgl; nur T3
- 2 Nc 64/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2024 2 Nc 64/24w
Beisatz wie TXX: Hier: Lebensgefährte einer Hofrätin berät als Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen, publiziert dazu, hält Vorträge und ist Mitherausgeber einer Fachzeitschrift. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036155
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB00013_9000000_001