Rechtssatz RS0037212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037212
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist.Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB erfüllt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 551/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
Veröff: SZ 67/136
- 7 Ob 395/97g
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 395/97g
Vgl
- 2 Ob 193/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 193/23f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037212
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00551_9400000_001