Rechtssatz RS0037316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037316
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen.Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des Paragraph 411, StPO ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/53
Entscheidungstext OGH 01.04.1953 1 Ob 155/53
Veröff: SZ 26/84 = ÖJZ 1953,573 (Sturm: Voraussetzungen und Umfang des Gnadenrechtes)
- 1 Nd 27/95
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Nd 27/95
Vgl; Beisatz: Von einer gnadenweisen Nachsicht der Ordnungsstrafe nicht nur deren teilweiser oder gänzlicher Erlaß, sondern auch die Bewilligung von Ratenzahlungen erfaßt (ohne abschließende Stellungnahme zur Frage der gnadenweisen Nachsicht). (T1)
- 2 Ob 118/99p
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 118/99p
Vgl auch; nur: Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. (T2) Beisatz: Eine gnadenweise Nachsicht einer Ordnungsstrafe kommt nur dem Gericht zu, das die Strafe verhängt hat. (T3)
- 6 Ob 43/05z
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach § 283 HGB; die Möglichkeit einer gnadenweisen Nachsicht einer Geldstrafe wird jedenfalls in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist. (T4); Veröff: SZ 2005/60
- 3 Ob 102/08h
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 102/08h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Möglichkeit einer gnadenweisen Nachsicht einer Geldstrafe wird jedenfalls in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037316
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0010OB00155_5300000_001