Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung ist gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rechtsmittelgericht der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (9 Ob 136/06z uva; RIS-Justiz RS0036270, RS0121603). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 2323/96p zur alten Rechtslage; an der Begründung dieser Entscheidung ist auch nach Änderung des Außerstreitverfahrens [§§ 62 ff AußStrG] festzuhalten [so 9 Ob 136/06z]). Weil die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (9 Ob 136/06z), sodass hier das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf dem Rechtsmittel nicht schadet.
b) Inhaltlich erweist sich der Rekurs jedoch als nicht berechtigt:
1. Nach § 22 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 86 ZPO idF der ZVN 1983 kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner ... beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Durch die Verhängung von Ordnungsstrafen soll sichergestellt werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen - auch in ihrem eigenen Interesse - einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise bedienen (stRsp, 1 Nd 27/95 uva; RIS-Justiz RS0036327). Durch die - verfassungskonforme (RIS-Justiz RS0036302) und im Einklang mit der EMRK stehende (Ordnungsstrafen nach der ZPO fallen nicht unter § 6 EMRK) - Bestimmung des § 86 ZPO soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, sanktioniert werden (RIS-Justiz RS0036327).1. Nach Paragraph 22, AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 86, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner ... beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Durch die Verhängung von Ordnungsstrafen soll sichergestellt werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen - auch in ihrem eigenen Interesse - einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise bedienen (stRsp, 1 Nd 27/95 uva; RIS-Justiz RS0036327). Durch die - verfassungskonforme (RIS-Justiz RS0036302) und im Einklang mit der EMRK stehende (Ordnungsstrafen nach der ZPO fallen nicht unter Paragraph 6, EMRK) - Bestimmung des Paragraph 86, ZPO soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, sanktioniert werden (RIS-Justiz RS0036327).
Die oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Äußerungen überschreiten eindeutig das Maß sachlich berechtigter Kritik. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend zum Ausdruck brachte, kann eine derartige Diktion im Interesse eines objektiven und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden.
2. Wenn der Rekurswerber seine Äußerungen nunmehr als „Überreaktion" darzustellen versucht, so ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen ist, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (RIS-Justiz RS0036397). Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (1 Nd 27/95 uva; RIS-Justiz RS0036303). Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Verfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält (RIS-Justiz RS0036256). Ebenso kommt es auch nicht darauf an, dass die Formulierungen von einem juristischen Laien stammen (1 Ob 181/98v). Ausreichend konkrete Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor, zumal die Verfassung des Rekurses ON 260 mehr als drei Monate nach dem Tod der Mutter des Rekurswerbers erfolgte. Nur bei Unzurechnungsfähigkeit des Schriftenverfassers hat eine Bestrafung zu unterbleiben (Gitschthaler in Rechberger3, § 86 ZPO Rz 4).2. Wenn der Rekurswerber seine Äußerungen nunmehr als „Überreaktion" darzustellen versucht, so ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen ist, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (RIS-Justiz RS0036397). Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (1 Nd 27/95 uva; RIS-Justiz RS0036303). Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Verfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält (RIS-Justiz RS0036256). Ebenso kommt es auch nicht darauf an, dass die Formulierungen von einem juristischen Laien stammen (1 Ob 181/98v). Ausreichend konkrete Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor, zumal die Verfassung des Rekurses ON 260 mehr als drei Monate nach dem Tod der Mutter des Rekurswerbers erfolgte. Nur bei Unzurechnungsfähigkeit des Schriftenverfassers hat eine Bestrafung zu unterbleiben (Gitschthaler in Rechberger3, Paragraph 86, ZPO Rz 4).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht in der Lage, die vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe aufzuheben.
3. In Bezug auf deren Höhe wurde der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten, weil die verhängte Ordnungsstrafe den in § 220 Abs 1 ZPO idF des 2. Euro-JuBeG vorgesehenen Strafrahmen (bis 1.450 EUR) bei weiten nicht ausschöpft. Dass die verhängte Strafe die finanziellen Möglichkeiten des Rekurswerbers übersteigen würde, ist im Rechtsmittel nicht vorgetragen worden. Zur nun ausdrücklichen Entschuldigung des Rekurswerbers ergibt sich Folgendes: Strittig ist, ob die Zivilgerichte rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen können (vgl dazu Gitschthaler aaO § 220 Rz 8 mwN), jedoch wird eine derartige Nachsicht einer Geldstrafe in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist (6 Ob 43/05z = SZ 2005/60; RIS-Justiz RS0037316). Auch käme eine gnadenweise Nachsicht einer Ordnungsstrafe jedenfalls nur dem Gericht zu, das die Strafe verhängt hat (2 Ob 118/99p).3. In Bezug auf deren Höhe wurde der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten, weil die verhängte Ordnungsstrafe den in Paragraph 220, Absatz eins, ZPO in der Fassung des 2. Euro-JuBeG vorgesehenen Strafrahmen (bis 1.450 EUR) bei weiten nicht ausschöpft. Dass die verhängte Strafe die finanziellen Möglichkeiten des Rekurswerbers übersteigen würde, ist im Rechtsmittel nicht vorgetragen worden. Zur nun ausdrücklichen Entschuldigung des Rekurswerbers ergibt sich Folgendes: Strittig ist, ob die Zivilgerichte rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen können vergleiche dazu Gitschthaler aaO Paragraph 220, Rz 8 mwN), jedoch wird eine derartige Nachsicht einer Geldstrafe in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist (6 Ob 43/05z = SZ 2005/60; RIS-Justiz RS0037316). Auch käme eine gnadenweise Nachsicht einer Ordnungsstrafe jedenfalls nur dem Gericht zu, das die Strafe verhängt hat (2 Ob 118/99p).