Rechtssatz RS0037833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037833
Geschäftszahl
6Ob11/73; 7Ob9/79; 7Nd515/82; 6Ob541/87; 4Ob119/92; 4Ob231/98v; 4Ob182/21z
Entscheidungsdatum
23.11.2021
Rechtssatz
Zum Unterschied von anderen Bestimmungen des Verfahrensrechtes unterscheidet § 96 JN nicht zwischen rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang; daraus ergibt sich zwingend, daß jede Art von Zusammenhang zur Herstellung des Gerichtsstandes genügt. Der tatsächliche Zusammenhang ist bereits gegeben, wenn sich die Begehren beider Klagen auf die gleichen Tatsachen stützen oder aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet werden.Zum Unterschied von anderen Bestimmungen des Verfahrensrechtes unterscheidet Paragraph 96, JN nicht zwischen rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang; daraus ergibt sich zwingend, daß jede Art von Zusammenhang zur Herstellung des Gerichtsstandes genügt. Der tatsächliche Zusammenhang ist bereits gegeben, wenn sich die Begehren beider Klagen auf die gleichen Tatsachen stützen oder aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/73
Entscheidungstext OGH 25.01.1973 6 Ob 11/73
Veröff: EvBl 1973/160 S 353
- 7 Ob 9/79
Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 9/79
Veröff: EvBl 1979/138 S 398
- 7 Nd 515/82
Entscheidungstext OGH 18.08.1982 7 Nd 515/82
- 6 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 541/87
Auch; Beisatz: Rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. (T1) Veröff: JBl 1989,58 = IPRE 2/211
- 4 Ob 119/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 119/92
Beis wie T1
- 4 Ob 231/98v
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 231/98v
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/160
- 4 Ob 182/21z
Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 182/21z
nur: Der tatsächliche Zusammenhang ist bereits gegeben, wenn sich die Begehren beider Klagen auf die gleichen Tatsachen stützen oder aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet werden. (T2)
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037833
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0060OB00011_7300000_001