Rechtssatz RS0037939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037939
Geschäftszahl
8Ob287/79; 2Ob100/04a
Entscheidungsdatum
18.05.2006
Rechtssatz
Die Verpflichtung, zur Sicherung des Straßenverkehrs die Schneeräumung durchzuführen, obliegt auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen dem Wegehalter (§ 1319 a ABGB) - und nicht dem Eisenbahnunternehmer (hier: der Gemeinde als Straßenhalter nach §§ 9 Abs 7, 31 Vlbg StrG).Die Verpflichtung, zur Sicherung des Straßenverkehrs die Schneeräumung durchzuführen, obliegt auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen dem Wegehalter (Paragraph 1319, a ABGB) - und nicht dem Eisenbahnunternehmer (hier: der Gemeinde als Straßenhalter nach Paragraphen 9, Absatz 7, 31, Vlbg StrG).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 287/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
- 2 Ob 100/04a
Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
Beisatz: Aber es dienen sowohl die Schrankenanlage als auch der innerhalb davon liegende Gleisbereich aufgrund ihrer speziellen Funktion unmittelbar dem Eisenbahnverkehr bzw dem Eisenbahnbetrieb, weshalb sie unabhängig vom Eigentum an den Grundstücken zu den in § 10 EisenbahnG definierten Eisenbahnanlagen zählen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037939
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0080OB00287_7900000_002