Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt, was für die Klägerin allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt (vgl Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 5).Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt, was für die Klägerin allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt vergleiche Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 5).
Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gerügte Aktenwidrigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, die sie in der Berufung nicht gerügt hatte, stellt keinen Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO dar.Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gerügte Aktenwidrigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, die sie in der Berufung nicht gerügt hatte, stellt keinen Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO dar.
Die von den Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt nicht vor. Die unterlassene Beifügung des Wortes „nicht" im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Spurrillentiefe (S 7 des Berufungsurteils) ist ein offensichtlicher Irrtum, weil das Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge der Klägerin die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen hat und bei Wiedergabe der Feststellungen schon nach dem Kontext eindeutig die Wahrnehmung der Rillentiefe verneinte.
Entgegen der Meinung der Klägerin haftet sie nach dem Ingerenzprinzip für eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin wusste von der gänzlich unterbliebenen Schneeräumung, was sie insofern veranlasste, als sie dem Unternehmen, das die auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen räumungspflichtige (RIS-Justiz RS0037939; vgl RS0028991) Gemeinde mit der Schneeräumung beauftragt hatte, verbot, diese Arbeiten auf der Eisenbahnkreuzung mit Radladern durchzuführen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein nicht der Geschäftsleitung der Klägerin zuzuordnender Mitarbeiter dieses Verbot aussprach, was die Klägerin im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung erstmals behauptete. Die Klägerin wusste jedenfalls, dass der Bahnübergang überhaupt nicht mehr geräumt wird. Die Situation ist annähernd jener vergleichbar, die der Entscheidung 8 Ob 610/89 = ZVR 1990/120 zugrunde lag. Dort erachtete der Oberste Gerichtshof den Einwand der beklagten Gemeinde (deren Haftung als Mithalterin einer Gemeindestraße bei einem Unfall auf einem vereisten Wegstück bejaht wurde), die Räumung sei einem Unternehmen rechtsgeschäftlich übertragen worden, als nicht gerechtfertigt. Die Gemeinde hatte nämlich Kenntnis davon, dass diesem Unternehmen die Räumung von einem „Obmann" einer rechtlich nicht existenten Weggemeinschaft untersagt worden war. Nichts anderes kann bei der hier festgestellten Kenntnis der Klägerin von der jahrelang unterbliebenen Räumung gelten.Entgegen der Meinung der Klägerin haftet sie nach dem Ingerenzprinzip für eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin wusste von der gänzlich unterbliebenen Schneeräumung, was sie insofern veranlasste, als sie dem Unternehmen, das die auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen räumungspflichtige (RIS-Justiz RS0037939; vergleiche RS0028991) Gemeinde mit der Schneeräumung beauftragt hatte, verbot, diese Arbeiten auf der Eisenbahnkreuzung mit Radladern durchzuführen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein nicht der Geschäftsleitung der Klägerin zuzuordnender Mitarbeiter dieses Verbot aussprach, was die Klägerin im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung erstmals behauptete. Die Klägerin wusste jedenfalls, dass der Bahnübergang überhaupt nicht mehr geräumt wird. Die Situation ist annähernd jener vergleichbar, die der Entscheidung 8 Ob 610/89 = ZVR 1990/120 zugrunde lag. Dort erachtete der Oberste Gerichtshof den Einwand der beklagten Gemeinde (deren Haftung als Mithalterin einer Gemeindestraße bei einem Unfall auf einem vereisten Wegstück bejaht wurde), die Räumung sei einem Unternehmen rechtsgeschäftlich übertragen worden, als nicht gerechtfertigt. Die Gemeinde hatte nämlich Kenntnis davon, dass diesem Unternehmen die Räumung von einem „Obmann" einer rechtlich nicht existenten Weggemeinschaft untersagt worden war. Nichts anderes kann bei der hier festgestellten Kenntnis der Klägerin von der jahrelang unterbliebenen Räumung gelten.
Die Gefahr der Bildung von Spurrillen, die bei stärkerem - in Tirol zu dieser Jahreszeit nicht unerwartet kommenden - Schneefall den Fahrzeugverkehr bei Übersetzen der Eisenbahnkreuzung behindern oder gefährden können, liegt auf der Hand. Das Verhalten der Klägerin schuf eine Gefahrenquelle, was die Verpflichtung nach sich zieht, erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (Harrer in Schwimann2, § 1295 ABGB Rz 42; RIS-Justiz RS0022778; RS0023355; vgl RS0022394 [T2]).Die Gefahr der Bildung von Spurrillen, die bei stärkerem - in Tirol zu dieser Jahreszeit nicht unerwartet kommenden - Schneefall den Fahrzeugverkehr bei Übersetzen der Eisenbahnkreuzung behindern oder gefährden können, liegt auf der Hand. Das Verhalten der Klägerin schuf eine Gefahrenquelle, was die Verpflichtung nach sich zieht, erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (Harrer in Schwimann2, Paragraph 1295, ABGB Rz 42; RIS-Justiz RS0022778; RS0023355; vergleiche RS0022394 [T2]).
Die Klägerin kann eine faktische Verfügungsmacht und Einflussnahme auf die Gefahrenstelle (RIS-Justiz RS0023355 [T28]) schon deshalb nicht mit Erfolg bestreiten, weil das ausgesprochene Verbot jahrelang lückenlos befolgt wurde. Abgesehen davon dienen sowohl die Schrankenanlage als auch der innerhalb davon liegende Gleisbereich aufgrund ihrer speziellen Funktion unmittelbar dem Eisenbahnverkehr bzw dem Eisenbahnbetrieb, weshalb sie unabhängig vom Eigentum an den Grundstücken zu den in § 10 EisenbahnG definierten Eisenbahnanlagen zählen (vgl Liebmann, EisenbahnG § 10 Rz 2f). Da die Verkehrssicherungspflicht denjenigen trifft, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (RIS-Justiz RS0022778 [T26]), eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt (RIS-Justiz RS0023355 [T32]), kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, die Gemeinde oder der beauftragte Unternehmer hätten die Räumung eben mit anderen Methoden als dem Einsatz eines Radladers durchführen müssen. Die Klägerin wird nämlich nicht von ihren aus dem Ingerenzprinzip folgenden Pflichten befreit, wenn ein Dritter seine Verpflichtung zur Schneeräumung verletzt (vgl auch RIS-Justiz RS0023578).Die Klägerin kann eine faktische Verfügungsmacht und Einflussnahme auf die Gefahrenstelle (RIS-Justiz RS0023355 [T28]) schon deshalb nicht mit Erfolg bestreiten, weil das ausgesprochene Verbot jahrelang lückenlos befolgt wurde. Abgesehen davon dienen sowohl die Schrankenanlage als auch der innerhalb davon liegende Gleisbereich aufgrund ihrer speziellen Funktion unmittelbar dem Eisenbahnverkehr bzw dem Eisenbahnbetrieb, weshalb sie unabhängig vom Eigentum an den Grundstücken zu den in Paragraph 10, EisenbahnG definierten Eisenbahnanlagen zählen vergleiche Liebmann, EisenbahnG Paragraph 10, Rz 2f). Da die Verkehrssicherungspflicht denjenigen trifft, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (RIS-Justiz RS0022778 [T26]), eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt (RIS-Justiz RS0023355 [T32]), kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, die Gemeinde oder der beauftragte Unternehmer hätten die Räumung eben mit anderen Methoden als dem Einsatz eines Radladers durchführen müssen. Die Klägerin wird nämlich nicht von ihren aus dem Ingerenzprinzip folgenden Pflichten befreit, wenn ein Dritter seine Verpflichtung zur Schneeräumung verletzt vergleiche auch RIS-Justiz RS0023578).
Einziges Argument der für die Einhaltung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0022476) Klägerin gegen die Zumutbarkeit von Räumungsmaßnahmen ist die binnen 24 Stunden erreichte Schneehöhe von über 80 cm. Nach dem festgestellten Sachverhalt fielen innerhalb von 48 Stunden nicht über 80 cm, sondern „nur" 58 cm Neuschnee, was die gesamte Schneehöhe auf insgesamt 86 cm erhöhte und im Winter in dieser Region als eine nicht als außerhalb jeglicher Norm liegende Neuschneemenge zu sehen ist. Ansonsten unterlässt das Rechtsmittel der Klägerin jegliche Ausführungen, welche Kontroll- oder Räumungsmaßnahmen sie selbst getroffen hat, was zu ihren Lasten geht.
Die Haftung der Klägerin resultiert somit aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich gewertete Rechtsfrage gar nicht stellt.
Hingegen bestreiten die Beklagten zutreffend ein Verschulden des Pkw-Lenkers. Bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sind nach § 6 StVO die eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu beachten. § 16 Abs 1 Eisenbahn-KreuzungsV 1961 (idF BGBl 1988/123) verpflichtet Straßenbenützer, bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen sich unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und aufgrund der vorhandenen Sicht so zu verhalten und insbesondere die Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verlässlich anhalten können. Dieser allgemeine Grundsatz besonderer Vorsicht und erhöhter Aufmerksamkeit gilt auch, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden (RIS-Justiz RS0058486). Ein mögliches und erlaubtes gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat nach § 16 Abs 3 Satz 1 Eisenbahn-KreuzungsV ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Abs 4 Satz 1 der zitierten Bestimmung schreibt beim Übersetzen für Fahrzeuge bis 10 m Länge eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h vor.Hingegen bestreiten die Beklagten zutreffend ein Verschulden des Pkw-Lenkers. Bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sind nach Paragraph 6, StVO die eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu beachten. Paragraph 16, Absatz eins, Eisenbahn-KreuzungsV 1961 in der Fassung BGBl 1988/123) verpflichtet Straßenbenützer, bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen sich unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und aufgrund der vorhandenen Sicht so zu verhalten und insbesondere die Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verlässlich anhalten können. Dieser allgemeine Grundsatz besonderer Vorsicht und erhöhter Aufmerksamkeit gilt auch, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden (RIS-Justiz RS0058486). Ein mögliches und erlaubtes gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat nach Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 Eisenbahn-KreuzungsV ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Absatz 4, Satz 1 der zitierten Bestimmung schreibt beim Übersetzen für Fahrzeuge bis 10 m Länge eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h vor.
Das Erstgericht hat eine Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 10 bis 15 km/h festgestellt. Die Klägerin beruft sich auf ein Verschulden des Unfallgegners, weshalb jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (RIS-Justiz RS0022783; vgl RS0022560). Eine Unterschreitung der für das Beklagtenfahrzeug geltenden Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h steht nicht fest, ebensowenig, dass bei einer Geschwindigkeit über 15 km/h der Erstbeklagte die Kreuzung ohne Probleme passiert hätte. Auch die Klägerin lässt in ihrer Argumentation offen, welche Geschwindigkeit das Feststecken des Fahrzeuges verhindert hätte. Bei den schlechten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen entspricht die vom Erstbeklagten gewählte Geschwindigkeit von 15 km/h, die zu seinen Gunsten der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, seiner Verpflichtung zur erhöhten Aufmerksamkeit und besonderen Vorsicht. Eine Feststellung, dass der Erstbeklagte die Tiefe der Spurrillen erkannte oder erkennen konnte, wurde nicht getroffen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das nicht vorgeschriebene (§ 52 lit b Z 22 StVO) Anlegen von Schneeketten das Hängenbleiben des Fahrzeuges verhindert hätte. Alle diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin. Mangels Wahrnehmbarkeit der besonderen Gefährlichkeit (Tiefe der Spurrillen) ist dem Erstbeklagten auch die Unterlassung eines Umwegs nicht anzulasten, zumal die bisherige Fahrt bei Annäherung an die Eisenbahnkreuzung trotz der extremen Witterungsbedingungen offenbar problemlos verlief.Das Erstgericht hat eine Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 10 bis 15 km/h festgestellt. Die Klägerin beruft sich auf ein Verschulden des Unfallgegners, weshalb jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (RIS-Justiz RS0022783; vergleiche RS0022560). Eine Unterschreitung der für das Beklagtenfahrzeug geltenden Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h steht nicht fest, ebensowenig, dass bei einer Geschwindigkeit über 15 km/h der Erstbeklagte die Kreuzung ohne Probleme passiert hätte. Auch die Klägerin lässt in ihrer Argumentation offen, welche Geschwindigkeit das Feststecken des Fahrzeuges verhindert hätte. Bei den schlechten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen entspricht die vom Erstbeklagten gewählte Geschwindigkeit von 15 km/h, die zu seinen Gunsten der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, seiner Verpflichtung zur erhöhten Aufmerksamkeit und besonderen Vorsicht. Eine Feststellung, dass der Erstbeklagte die Tiefe der Spurrillen erkannte oder erkennen konnte, wurde nicht getroffen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das nicht vorgeschriebene (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO) Anlegen von Schneeketten das Hängenbleiben des Fahrzeuges verhindert hätte. Alle diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin. Mangels Wahrnehmbarkeit der besonderen Gefährlichkeit (Tiefe der Spurrillen) ist dem Erstbeklagten auch die Unterlassung eines Umwegs nicht anzulasten, zumal die bisherige Fahrt bei Annäherung an die Eisenbahnkreuzung trotz der extremen Witterungsbedingungen offenbar problemlos verlief.
Nicht gerechtfertigt ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Erstbeklagte hätte anstelle der fehlgeschlagenen Befreiungsversuche innerhalb der verbleibenden vier Minuten den Blockwärter verständigen müssen, der mit einem Signal an den Lokführer die Kollision hätte verhindern können. Zunächst ist der im Rechtsmittel der Klägerin dargelegte hypothetische Verlauf nicht durch Feststellungen gedeckt. Insbesondere steht nicht fest, dass der Erstbeklagte beim dichten Schneefall das 230 m entfernte Blockwärterhaus sehen konnte und in nur zwei Minuten erreichen hätte können. Außerdem ist es ihm in einer derartigen Ausnahmesituation nicht als Fehlverhalten anzulasten, zunächst durch „Hin- und Herschaukeln" das Fahrzeug aus der Spurrille zu bewegen. Dieses Fahrmanöver stellt sich nicht als absolut untauglicher Versuch dar, die Kreuzung noch vor Schließen der Schranken zu verlassen und die Kollision zu vermeiden. Dem Zug entgegen zu laufen war zwar möglicherweise wenig Erfolg versprechend. Dem Autolenker sind aber in dieser Situation eine verständliche Panik und eine daraus resultierende allfällige Fehlreaktion zuzubilligen, weil das Festsitzen auf einer Eisenbahnkreuzung bei Annäherung eines Zuges „kühle Logik" wohl erschwert.
Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst zwar - vergleichbar dem Blockieren eines Fahrstreifens einer Autobahn (RIS-Justiz RS0058467 [T3 und 4]) - eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. Ein Schadensausgleich nach § 11 EKHG hat aber dennoch zu unterbleiben, weil die außergewöhnliche Betriebsgefahr (der Stillstand auf den Gleisen) auf die mangelnde Schneeräumung und damit ein Verschulden der Unfallsgegnerin zurückzuführen ist (vgl 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165 = ZVR 1999/120).Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst zwar - vergleichbar dem Blockieren eines Fahrstreifens einer Autobahn (RIS-Justiz RS0058467 [T3 und 4]) - eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. Ein Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG hat aber dennoch zu unterbleiben, weil die außergewöhnliche Betriebsgefahr (der Stillstand auf den Gleisen) auf die mangelnde Schneeräumung und damit ein Verschulden der Unfallsgegnerin zurückzuführen ist vergleiche 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165 = ZVR 1999/120).
Aus diesen Erwägungen ist der Auffassung des Erstgerichtes, die Klägerin hafte aus ihrem alleinigen Verschulden für die Unfallsfolgen, beizupflichten. Das Urteil des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.
Den erfolgreichen Beklagten sind nach §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, wobei für ihren Rekurs nur der einfache Einheitssatz zusteht.Den erfolgreichen Beklagten sind nach Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, wobei für ihren Rekurs nur der einfache Einheitssatz zusteht.