Rechtssatz RS0038396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038396
Entscheidungsdatum
10.04.1990
Rechtssatz
Der Käufer einer Eigentumswohnung, der dem Wohnungseigentumsorganisator (hier: einer nicht dem Kreis der gemeinnützigen Bauvereinigungen angehörigen Gesellschaft mbH) vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils, verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, einen Kaufpreis für den Liegenschaftsanteil und den anteiligen Ersatz der Baukosten der Wohnung schuldet, hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung unter Vorlage der Belege oder mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in diese zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038396
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00010_9000000_002