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Rechtssatz RS0038396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038396

Geschäftszahl

5Ob10/90

Entscheidungsdatum

10.04.1990

Rechtssatz

Der Käufer einer Eigentumswohnung, der dem Wohnungseigentumsorganisator (hier: einer nicht dem Kreis der gemeinnützigen Bauvereinigungen angehörigen Gesellschaft mbH) vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils, verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, einen Kaufpreis für den Liegenschaftsanteil und den anteiligen Ersatz der Baukosten der Wohnung schuldet, hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung unter Vorlage der Belege oder mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in diese zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 10/90
    Veröff: WoBl 1990,167 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038396

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00010_9000000_002