Rechtssatz RS0038407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038407
Entscheidungsdatum
11.10.1977
Rechtssatz
Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen das GiftG und GiftV ist an keine weiteren subjektiven Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das für den Schadenersatz notwendige Verschuldenserfordernis nach den allgemeinen Vorschriften des ABGB über die Verschuldenshaftung zu beurteilen, allerdings mit der Besonderheit, daß sich das Verschulden auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muß. Der Schädiger haftet auch dann, wenn ihm der Schadenseintritt nicht vorhersehbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038407
Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0050OB00626_7700000_001