Rechtssatz RS0038574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038574
Geschäftszahl
2Ob92/70; 2Ob96/70; 7Ob176/71; 7Ob516/78; 3Ob576/82; 2Ob216/01f; 5Ob273/03p; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 1Ob214/22k
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach Paragraph 1311, ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 92/70
Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 92/70
Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = JBl 1971,249 (ablehnend Bydlinski) = LwBetr 1971,164
- 2 Ob 96/70
Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 96/70
Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T1) Veröff: ZVR 1971/10 S 14
- 7 Ob 176/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 7 Ob 176/71
Beisatz: Unfall in Badeanstalt. (T2)
- 7 Ob 516/78
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 516/78
Beisatz: Freitreppe in einem Kurhaus. (T3)
- 3 Ob 576/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 576/82
Veröff: JBl 1983,324
- 2 Ob 216/01f
Entscheidungstext OGH 02.09.2001 2 Ob 216/01f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stiegengeländer. (T4)
- 5 Ob 273/03p
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 273/03p
Vgl auch; Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5); Beisatz: Der Betreiber einer Squash-Anlage hat allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging. (T6)
- 3 Ob 6/20h
Entscheidungstext OGH 31.03.2020 3 Ob 6/20h
- 2 Ob 155/22s
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 155/22s
Beisatz: Hier: Mit Lichtschachtgittern abgedeckte Lichtschächte an der Hauswand einer Wohnhausanlage. (T7)
- 1 Ob 214/22k
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
vgl aber; Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038574
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19700409_OGH0002_0020OB00092_7000000_001