Rechtssatz RS0040493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040493
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
"Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 346/69
Entscheidungstext OGH 14.10.1969 4 Ob 346/69
Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77
- 9 ObA 7/04a
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
Auch
- 16 Ok 3/21h
Entscheidungstext OGH 11.11.2021 16 Ok 3/21h
Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Geschäftsgeheimnisse sind etwa technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. (T1)
- 16 Ok 5/22d
Entscheidungstext OGH 29.09.2022 16 Ok 5/22d
Vgl; Beis wie T1
- 16 Ok 4/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 16 Ok 4/25m
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Öffentlich zugängliche Informationen (Firmenbuch) sind kein Geschäftsgeheimnis. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040493
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0040OB00346_6900000_002