Rechtssatz RS0040608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040608
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 Z3 LBG hat das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB § 362 Abs 1 ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Z3 LBG hat das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB Paragraph 362, Absatz eins, ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 586/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 586/94
- 4 Ob 2010/96h
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2010/96h
Auch; Beisatz: Der Sachverständige hat die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung anzuführen (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040608
Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00586_9400000_002