Der Rekurs der Beklagten ist mangels Vorliegens von Rechtsprechung zu §§ 7, 9 Abs 1 Z 3 LBG zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist mangels Vorliegens von Rechtsprechung zu Paragraphen 7, 9, Absatz eins, Ziffer 3, LBG zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der Rekurs ist nicht absolut unzulässig, weil mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (hier: gegen beide Beklagte von je 47.073,34 S sA) zusammenzurechnen sind, wenn sie ... gegen mehrere Personen erhoben werden, welche Streitgenossen iS des § 11 Abs 1 ZPO sind. Das ist dann der Fall, wenn sie ua aus demselben tatsächlichen Grund (hier: ein Übergabsvertrag) berechtigt und verpflichtet sind (Fasching, Lehrbuch2 Rz 261 und 371).a) Der Rekurs ist nicht absolut unzulässig, weil mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (hier: gegen beide Beklagte von je 47.073,34 S sA) zusammenzurechnen sind, wenn sie ... gegen mehrere Personen erhoben werden, welche Streitgenossen iS des Paragraph 11, Absatz eins, ZPO sind. Das ist dann der Fall, wenn sie ua aus demselben tatsächlichen Grund (hier: ein Übergabsvertrag) berechtigt und verpflichtet sind (Fasching, Lehrbuch2 Rz 261 und 371).
b) Zweck des Rekurses nach § 519 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz - in jeder Richtung (SZ 58/210, SZ 54/124 uva) - durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (ZAS 1993/5 mit Anm von Trost; JBl 1992, 785; JBl 1991, 580; 9 Ob A 110/94 uva; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu § 519 ZPO).b) Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz - in jeder Richtung (SZ 58/210, SZ 54/124 uva) - durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (ZAS 1993/5 mit Anmerkung von Trost; JBl 1992, 785; JBl 1991, 580; 9 Ob A 110/94 uva; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO).
Die Beurteilung des vorliegenden Übergabsvertrags als gemischte Schenkung war schon in den Vorinstanzen nicht mehr strittig. Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785 ABGB), der Nachlaß aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden (§ 951 Abs 1 ABGB). Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig (§ 951 Abs 3 zweiter Satz ABGB). Die Höhe der Verkürzung des klagenden Noterben ergibt sich aus dem Verhältnis der Geschenkquote zum Wert der übergebenen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe unter Berücksichtigung allfälliger bis zum Erbanfall eintretender Wertveränderungen (SZ 59/6). Zur Ermittlung des - vom Kläger mit 2,500.000,-- S behaupteten - Werts der übergebenen Liegenschaft bestellte das Erstgericht einen Sachverständigen. Dieser hatte bei der Bewertung bereits die Vorschriften des mit 1. Juli 1992 in Kraft getretenen LiegenschaftsbewertungG BGBl 1992/150 (LBG) anzuwenden, weil die Bewertung der übergebenen Liegenschaft vom Erstgericht nach dem 1. Juli 1992 angeordnet wurde - auch wenn der Bewertungsstichtag davor lag (Art IV leg.cit.) - und dieses Gesetz nach seinem § 1 Abs 1 für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften ... in allen gerichtlichen Verfahren - einschließlich von Zivilprozessen - gilt. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 leg.cit. ist, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Nach § 2 Abs 2 leg.cit. ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die Definition ist in ihrer Bedeutung gleich mit dem "ordentlichen und gemeinen Preis" des § 305 ABGB (Stabentheiner, Das Liegenschaftsbewertungsgesetz, Anm 5 zu § 2). Dies ist hier insoweit von Belang, als eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Ausfalls am Pflichtteil des klagenden Noterben der Wert der übergebenen Liegenschaft ist.Die Beurteilung des vorliegenden Übergabsvertrags als gemischte Schenkung war schon in den Vorinstanzen nicht mehr strittig. Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht werden (Paragraph 785, ABGB), der Nachlaß aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden (Paragraph 951, Absatz eins, ABGB). Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig (Paragraph 951, Absatz 3, zweiter Satz ABGB). Die Höhe der Verkürzung des klagenden Noterben ergibt sich aus dem Verhältnis der Geschenkquote zum Wert der übergebenen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe unter Berücksichtigung allfälliger bis zum Erbanfall eintretender Wertveränderungen (SZ 59/6). Zur Ermittlung des - vom Kläger mit 2,500.000,-- S behaupteten - Werts der übergebenen Liegenschaft bestellte das Erstgericht einen Sachverständigen. Dieser hatte bei der Bewertung bereits die Vorschriften des mit 1. Juli 1992 in Kraft getretenen LiegenschaftsbewertungG BGBl 1992/150 (LBG) anzuwenden, weil die Bewertung der übergebenen Liegenschaft vom Erstgericht nach dem 1. Juli 1992 angeordnet wurde - auch wenn der Bewertungsstichtag davor lag (Artikel römisch vier, leg.cit.) - und dieses Gesetz nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften ... in allen gerichtlichen Verfahren - einschließlich von Zivilprozessen - gilt. Nach dem Bewertungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. ist, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die Definition ist in ihrer Bedeutung gleich mit dem "ordentlichen und gemeinen Preis" des Paragraph 305, ABGB (Stabentheiner, Das Liegenschaftsbewertungsgesetz, Anmerkung 5 zu Paragraph 2,). Dies ist hier insoweit von Belang, als eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Ausfalls am Pflichtteil des klagenden Noterben der Wert der übergebenen Liegenschaft ist.
Das Gesetz nennt als Methoden der Bewertung das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6). Nach § 3 Abs 2 LBG sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden, wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist. Denn es kann sein, daß aufgrund der Beschaffenheit der zu bewertenden Sache die Anwendung nur einer Wertermittlungsmethode nicht ausreicht, um bei der Bewertung sämtliche wertbestimmenden Faktoren zutreffend zu erfassen. So ist etwa der Verkehrswert eines bewaldeten Grundstücks im Regelfall aus dem Vergleichswert für den Boden und dem Ertragswert des Bestandes zu bilden. Bebaute Liegenschaften werden mitunter sowohl nach dem Vergleichswertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sein, wobei voneinander abweichende Ergebnisse der beiden Methoden zu einer einzigen Bewertung zu kombinieren sind. In solchen Fällen müssen also mehrere Wertermittlungsverfahren für die Bewertung durchgeführt und miteinander verbunden werden (Stabentheiner aaO Anm 2 zu § 3). Gemäß § 7 Abs 1 LBG hat der Sachverständige, wenn ihm das Gericht ... - wie hier - eine Bewertungsmethode nicht vorgibt, selbst die geeignete Methode auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln. Wenn für die Bewertung mehrere Wertermittlungsergebnisse anzuwenden sind (§ 3 Abs 2), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln (§ 7 Abs 2 LBG). Schließlich hat nach § 9 Abs 1 Z 3 LBG das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB § 362 Abs 1 ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt (Stabentheiner aaO Anm 1 zu § 9 unter Hinweis auf die RV). Dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens und der angewendeten Verfahrensverbindung ist der Sachverständige hier nicht nachgekommen.Das Gesetz nennt als Methoden der Bewertung das Vergleichswertverfahren (Paragraph 4,), das Ertragswertverfahren (Paragraph 5,) und das Sachwertverfahren (Paragraph 6,). Nach Paragraph 3, Absatz 2, LBG sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden, wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist. Denn es kann sein, daß aufgrund der Beschaffenheit der zu bewertenden Sache die Anwendung nur einer Wertermittlungsmethode nicht ausreicht, um bei der Bewertung sämtliche wertbestimmenden Faktoren zutreffend zu erfassen. So ist etwa der Verkehrswert eines bewaldeten Grundstücks im Regelfall aus dem Vergleichswert für den Boden und dem Ertragswert des Bestandes zu bilden. Bebaute Liegenschaften werden mitunter sowohl nach dem Vergleichswertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sein, wobei voneinander abweichende Ergebnisse der beiden Methoden zu einer einzigen Bewertung zu kombinieren sind. In solchen Fällen müssen also mehrere Wertermittlungsverfahren für die Bewertung durchgeführt und miteinander verbunden werden (Stabentheiner aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 3,). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LBG hat der Sachverständige, wenn ihm das Gericht ... - wie hier - eine Bewertungsmethode nicht vorgibt, selbst die geeignete Methode auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln. Wenn für die Bewertung mehrere Wertermittlungsergebnisse anzuwenden sind (Paragraph 3, Absatz 2,), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln (Paragraph 7, Absatz 2, LBG). Schließlich hat nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, LBG das Gutachten die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung zu enthalten. Damit werden über die in den Verfahrensgesetzen enthaltenen generellen Bestimmungen über Gutachten von Sachverständigen (zB Paragraph 362, Absatz eins, ZPO) hinaus die spezifischen Inhaltserfordernisse des Bewertungsgutachtens, und zwar jedes Bewertungsgutachtens, angeführt (Stabentheiner aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 9, unter Hinweis auf die Regierungsvorlage Dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens und der angewendeten Verfahrensverbindung ist der Sachverständige hier nicht nachgekommen.
Nach § 362 Abs 2 ZPO hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß ein beschlossenes Sachverständigen-Gutachten vollständigNach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß ein beschlossenes Sachverständigen-Gutachten vollständig
abgegeben wird (SZ 62/53 = RZ 1989/101 = VersR 1990 511; SZ 49/34 =
EvBl 1976/281; JBl 1976, 144 = RZ 1975/70 ua; Fasching III 495). Das Gericht hat nicht nur auf die Vollständigkeit, sondern auch auf die Widerspruchsfreiheit von Amts wegen hinzuwirken. Wenn auch den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten, die Beseitigung von Mängeln oder Widersprüchen zu fordern, so ist es doch vor allem Aufgabe des Gerichts, das oder die Gutachten in dieser Richtung auch ohne Parteienantrag zu prüfen.EvBl 1976/281; JBl 1976, 144 = RZ 1975/70 ua; Fasching römisch drei 495). Das Gericht hat nicht nur auf die Vollständigkeit, sondern auch auf die Widerspruchsfreiheit von Amts wegen hinzuwirken. Wenn auch den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten, die Beseitigung von Mängeln oder Widersprüchen zu fordern, so ist es doch vor allem Aufgabe des Gerichts, das oder die Gutachten in dieser Richtung auch ohne Parteienantrag zu prüfen.
c) Die Beklagten tragen vor, zwar seien die in § 9 LBG normierten Erfordernisse des Bewertungsgutachtens nicht eingehalten worden, jedoch stelle dies einen rügepflichtigen Formmangel dar. Der Kläger habe keine Rüge erhoben.c) Die Beklagten tragen vor, zwar seien die in Paragraph 9, LBG normierten Erfordernisse des Bewertungsgutachtens nicht eingehalten worden, jedoch stelle dies einen rügepflichtigen Formmangel dar. Der Kläger habe keine Rüge erhoben.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn nach herrschender Auffassung bedürfen die die Sammlung des Prozeßstoffes betreffenden Mängel keiner Rüge nach § 196 Abs 1 ZPO, um sie mit einem Rechtsmittel geltend machen zu können. Die Rügepflicht bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, somit solche, die die Erfüllung der dem Prozeß gestellten Aufgaben, eine vollständige Erledigung der Sachanträge, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern (JBl 1970, 266; 6 Ob 798/82, 7 Ob 510/84, beide insoweit nicht veröffentlicht, ua; Fasching II 950; vgl dazu auch Fucik in Rechberger, Rz 2 zu § 196 ZPO). Die Fehlerhaftigkeit des hier in Frage stehenden Gutachtens bzw ihre mangelnde Behebung durch das Erstgericht wurde in der Berufung des Klägers inhaltlich hinlänglich erkennbar geltend gemacht.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn nach herrschender Auffassung bedürfen die die Sammlung des Prozeßstoffes betreffenden Mängel keiner Rüge nach Paragraph 196, Absatz eins, ZPO, um sie mit einem Rechtsmittel geltend machen zu können. Die Rügepflicht bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, somit solche, die die Erfüllung der dem Prozeß gestellten Aufgaben, eine vollständige Erledigung der Sachanträge, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern (JBl 1970, 266; 6 Ob 798/82, 7 Ob 510/84, beide insoweit nicht veröffentlicht, ua; Fasching römisch zwei 950; vergleiche dazu auch Fucik in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 196, ZPO). Die Fehlerhaftigkeit des hier in Frage stehenden Gutachtens bzw ihre mangelnde Behebung durch das Erstgericht wurde in der Berufung des Klägers inhaltlich hinlänglich erkennbar geltend gemacht.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.