Rechtssatz RS0037041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037041
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 756/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 756/79
- 2 Ob 533/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 533/82
nur: Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. (T1)
Beisatz: Hier: Zurückweisung von an Zeugen gerichteten Fragen. (T2)
- 6 Ob 798/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82
nur T1
- 6 Ob 586/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 586/94
nur T1
- 2 Ob 2073/96h
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 2 Ob 2073/96h
- 9 Ob 5/02d
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 5/02d
nur T1; Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß § 196 ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T3)
- 4 Ob 26/07p
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Daran ist - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses - zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen. (T4)
Bem: Die Frage, ob § 196 ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)
- 7 Ob 53/08g
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 53/08g
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 196 ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T6)
Beisatz: Hinsichtlich primärer Stoffsammlungsmängel hat sich daran auch durch die ZVN 2002 nichts geändert. (T7)
- 1 Ob 69/08s
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 69/08s
nur T1; Beisatz: Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen. (T8)
- 2 Ob 150/10p
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 150/10p
Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Mängeln gehört auch die Unterlassung der Einvernahme von zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen beantragten Zeugen. (T9)
- 10 ObS 190/13h
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 190/13h
nur T1
- 2 Ob 110/17s
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 110/17s
Vgl auch; Beis wie T2
Schlagworte
Stoffsammlungsmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037041
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0060OB00756_7900000_001