Aus der Begründung:
Die Klägerinnen bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Reparatur der Fassade sei zu berücksichtigen, ob durch die notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung bestandene Zustand wiederhergestellt werde, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, eine Verbesserung des Hauses herbeigeführt worden sei, weshalb in diesem Fall der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert bestehe. Die Klägerinnen meinen, das Problem "neu für alt" entstehe bei bloßen Reparaturarbeiten nicht. Eine Werterhöhung durch Reparaturen könnte nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, daß der Geschädigte die Instandsetzung auch ohne Schadenszufügung über kurz oder lang durchgeführt haben würde, was hier nicht der Fall sei, da mit einer Erneuerung des Fassadenanstriches erst in etwa 15 Jahren zu rechnen gewesen sei. Durch die Reparaturen sei auch der Wert des Hauses nicht erhöht worden.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß grundsätzlich zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens der Geldwertunterschied zwischen der Vermögenslage festzustellen ist, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (SZ 25/132; SZ 48/89; SZ 50/26; SZ 50/50 ua.). Der Geschädigte darf als durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden als ohne ihn, sodaß in gewissen Fällen eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat (SZ 50/50 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß im Rahmen der Behebung jener Schäden an der Fassade, welche durch die Bauführung verursacht wurden - falls eine bloße Ausbesserung nach der Verkehrsauffassung wegen der auftretenden Farbdifferenzen den Klägerinnen nicht zugemutet werden kann - die gesamte Fassade bereits zu einem möglicherweise früheren Zeitpunkt instand gesetzt werden müßte, als dies ohne das Schadensereignis bei normaler Abnützung durch Witterungseinflüsse usw. der Fall gewesen wäre. Der Schaden, welchen die Klägerinnen in diesem Fall erleiden, besteht daher einerseits in den Kosten der Behebung der durch die Senkungserscheinungen aufgetretenen Schäden, anderseits aber darin, daß sie wegen der möglicherweise unzumutbaren Farbdifferenz gezwungen sind, darüber hinaus bereits jetzt Kapital für eine Instandsetzung der gesamten Fassade aufzuwenden, das sie sonst erst im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten in einem späteren Zeitpunkt hätten aufwenden müssen. Ihr Schaden besteht daher auch in den aufzuwendenden Zinsen für fremdes Kapital oder dem Zinsenverlust für verwendetes eigenes Kapital, welches zur Durchführung der infolge des Schadensereignisses notwendig gewordenen Vorziehung der regelmäßigen Fassadenerneuerung erforderlich ist, der Höhe nach allerdings begrenzt durch die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten (vgl. dazu Koziol, Schadenersatz und Schadenersatzberechnung beim Problem "Neu für Alt", JBl. 1965, 337 ff., insbesondere 345). Der erkennende Senat vertritt allerdings im Gegensatz zu Koziol (aaO 344) die Auffassung, daß der Geschädigte nicht gezwungen werden kann, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zur Verfügung zu stellen, und sich daher mit dem (geringeren) Ersatz der entgangenen Zinsen für eigenes Kapital begnügen muß. Eine derartige Verwendung eigenen Kapitals ist dem Geschädigten auch dann nicht zumutbar, wenn im Zeitpunkt der Schadensbehebung das vorhandene Geld noch nicht für einen bestimmten Zweck vorgesehen war. Denn es darf nicht übersehen werden, daß in diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist, ob und wann der Geschädigte, etwa in Zukunft, dringend das angesparte Kapital für eigene Bedürfnisse benötigen könnte. Gegen den Anspruch auf Verzinsung für aufgenommenes Kapital kann nicht eingewendet werden, daß die Fassade wegen der vorgezogenen Reparaturen nunmehr längere Zeit nicht instand gesetzt werden müsse, als dies ohne das Schadensereignis der Fall gewesen wäre. Denn die Verringerung der Lebensdauer des bestehenden Fassadenputzes durch das Schadensereignis ist endgültig und auch die nunmehr längere Lebensdauer des neuen Putzes deshalb ohne Bedeutung, weil das Haus in dem Zeitpunkt, zu welchem ohne das Schadensereignis eine Erneuerung notwendig gewesen wäre, keine neue Fassade, sondern wieder eine abgenützte besitzen wird (Koziol aaO 345). Der in der Entscheidung SZ 55/28 vertretenen Ansicht, der Schaden bestehe dann, wenn durch eine Reparatur nicht nur der vor der Schädigung vorhanden gewesene Zustand wiederhergestellt wird, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert, kann daher in dieser allgemeinen Form in Fällen wie dem vorliegenden nicht beigepflichtet werden. Überdies ist der dort entschiedene Fall mit dem nunmehr zu entscheidenden insofern nicht völlig gleichgelagert, als dort Setzungen, deren Sanierung mißglückt war, bereits vor dem Schadensereignis aufgetreten waren, während es hier um die Frage von vorgezogenen regelmäßig wiederkehrenden Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an einer Fassade geht. Überdies wurde in der Entscheidung SZ 55/28 die Lehrmeinung von Koziol sowohl im Haftpflichtrecht[2], I 13 und 192 als auch in den JBl. 1965, 344 zwar zitiert, ohne daß aber eine Auseinandersetzung mit den weiter oben wiedergegebenen Ausführungen Koziols erfolgt wäre.Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß grundsätzlich zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens der Geldwertunterschied zwischen der Vermögenslage festzustellen ist, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (SZ 25/132; SZ 48/89; SZ 50/26; SZ 50/50 ua.). Der Geschädigte darf als durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden als ohne ihn, sodaß in gewissen Fällen eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat (SZ 50/50 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß im Rahmen der Behebung jener Schäden an der Fassade, welche durch die Bauführung verursacht wurden - falls eine bloße Ausbesserung nach der Verkehrsauffassung wegen der auftretenden Farbdifferenzen den Klägerinnen nicht zugemutet werden kann - die gesamte Fassade bereits zu einem möglicherweise früheren Zeitpunkt instand gesetzt werden müßte, als dies ohne das Schadensereignis bei normaler Abnützung durch Witterungseinflüsse usw. der Fall gewesen wäre. Der Schaden, welchen die Klägerinnen in diesem Fall erleiden, besteht daher einerseits in den Kosten der Behebung der durch die Senkungserscheinungen aufgetretenen Schäden, anderseits aber darin, daß sie wegen der möglicherweise unzumutbaren Farbdifferenz gezwungen sind, darüber hinaus bereits jetzt Kapital für eine Instandsetzung der gesamten Fassade aufzuwenden, das sie sonst erst im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten in einem späteren Zeitpunkt hätten aufwenden müssen. Ihr Schaden besteht daher auch in den aufzuwendenden Zinsen für fremdes Kapital oder dem Zinsenverlust für verwendetes eigenes Kapital, welches zur Durchführung der infolge des Schadensereignisses notwendig gewordenen Vorziehung der regelmäßigen Fassadenerneuerung erforderlich ist, der Höhe nach allerdings begrenzt durch die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten vergleiche dazu Koziol, Schadenersatz und Schadenersatzberechnung beim Problem "Neu für Alt", JBl. 1965, 337 ff., insbesondere 345). Der erkennende Senat vertritt allerdings im Gegensatz zu Koziol (aaO 344) die Auffassung, daß der Geschädigte nicht gezwungen werden kann, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zur Verfügung zu stellen, und sich daher mit dem (geringeren) Ersatz der entgangenen Zinsen für eigenes Kapital begnügen muß. Eine derartige Verwendung eigenen Kapitals ist dem Geschädigten auch dann nicht zumutbar, wenn im Zeitpunkt der Schadensbehebung das vorhandene Geld noch nicht für einen bestimmten Zweck vorgesehen war. Denn es darf nicht übersehen werden, daß in diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist, ob und wann der Geschädigte, etwa in Zukunft, dringend das angesparte Kapital für eigene Bedürfnisse benötigen könnte. Gegen den Anspruch auf Verzinsung für aufgenommenes Kapital kann nicht eingewendet werden, daß die Fassade wegen der vorgezogenen Reparaturen nunmehr längere Zeit nicht instand gesetzt werden müsse, als dies ohne das Schadensereignis der Fall gewesen wäre. Denn die Verringerung der Lebensdauer des bestehenden Fassadenputzes durch das Schadensereignis ist endgültig und auch die nunmehr längere Lebensdauer des neuen Putzes deshalb ohne Bedeutung, weil das Haus in dem Zeitpunkt, zu welchem ohne das Schadensereignis eine Erneuerung notwendig gewesen wäre, keine neue Fassade, sondern wieder eine abgenützte besitzen wird (Koziol aaO 345). Der in der Entscheidung SZ 55/28 vertretenen Ansicht, der Schaden bestehe dann, wenn durch eine Reparatur nicht nur der vor der Schädigung vorhanden gewesene Zustand wiederhergestellt wird, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert, kann daher in dieser allgemeinen Form in Fällen wie dem vorliegenden nicht beigepflichtet werden. Überdies ist der dort entschiedene Fall mit dem nunmehr zu entscheidenden insofern nicht völlig gleichgelagert, als dort Setzungen, deren Sanierung mißglückt war, bereits vor dem Schadensereignis aufgetreten waren, während es hier um die Frage von vorgezogenen regelmäßig wiederkehrenden Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an einer Fassade geht. Überdies wurde in der Entscheidung SZ 55/28 die Lehrmeinung von Koziol sowohl im Haftpflichtrecht[2], römisch eins 13 und 192 als auch in den JBl. 1965, 344 zwar zitiert, ohne daß aber eine Auseinandersetzung mit den weiter oben wiedergegebenen Ausführungen Koziols erfolgt wäre.