Rechtssatz RS0022701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022701
Entscheidungsdatum
20.10.2010
Rechtssatz
Muß der Geschädigte bereits jetzt Kapital für eine durch die Beschädigung erforderliche Instandsetzung aufwenden, das er ansonsten erst im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten in einem späteren Zeitpunkt hätte aufwenden müssen, besteht sein Schaden auch in den aufzuwendenden Zinsen für fremdes Kapital, oder dem Zinsenverlust für verwendetes eigenes Kapital, welches zur Durchführung der infolge des Schadensereignisses notwendig gewordenen Vorziehung der regelmäßigen Fassadenerneuerung erforderlich ist, der Höhe nach allerdings begrenzt durch die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten. Dabei kann der Geschädigte nicht gezwungen werden, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zur Verfügung zu stellen und sich mit dem (geringeren) Ersatz der entgangenen Zinsen für eigenes Kapital zu begnügen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 798/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82
Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22
- 4 Ob 98/01t
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung zu ersetzen; nur bei grobem Verschulden des Schädigers ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Schadenersatzleistung stünde; daher besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die durch das notwendig gewordene Vorziehen der Instandsetzung entstanden sind. (T1); Veröff: SZ 74/184
- 1 Ob 163/10t
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 163/10t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersatz der sogenannten „Vorfinanzierungskosten“. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022701
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0060OB00798_8200000_001