Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
1. Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dieser Grundsatz ist aber unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043086; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 36 mwN).1. Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dieser Grundsatz ist aber unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043086; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 36 mwN).
2. Im vorliegenden Fall vermeinte das Berufungsgericht, dass es infolge Verfristung der Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels auf die Frage, ob das Erstgericht von der Einvernahme des Zeugen berechtigt Abstand genommen habe, nicht einzugehen brauche. Indes kann von einer Verfristung der Geltendmachung des (allfälligen) Verfahrensmangels nicht die Rede sein:
Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffs betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können (RIS-Justiz RS0037041). Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen (Pochmarski/Lichtenberg, Die Berufung in der Zivilprozessordnung, 80). Die Rügepflicht betrifft nur jene Teile der auf die Verfahrensführung durch das Gericht Bezug habenden Vorschriften, die deren äußere Form oder Durchführung behandeln. Keine Rügepflicht iSd § 196 ZPO gilt hingegen für Prozesshandlungen oder Unterlassungen, die unmittelbar oder mittelbar den materiellen Inhalt der zu treffenden Entscheidung, die Sammlung des Prozessstoffs, betreffen (Schragel in Fasching/Konecny2 § 196 ZPO Rz 1 mwN).Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffs betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können (RIS-Justiz RS0037041). Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen (Pochmarski/Lichtenberg, Die Berufung in der Zivilprozessordnung, 80). Die Rügepflicht betrifft nur jene Teile der auf die Verfahrensführung durch das Gericht Bezug habenden Vorschriften, die deren äußere Form oder Durchführung behandeln. Keine Rügepflicht iSd Paragraph 196, ZPO gilt hingegen für Prozesshandlungen oder Unterlassungen, die unmittelbar oder mittelbar den materiellen Inhalt der zu treffenden Entscheidung, die Sammlung des Prozessstoffs, betreffen (Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 196, ZPO Rz 1 mwN).
Die in der Berufung der Kläger erfolgte Geltendmachung des in der unterbliebenen Einvernahme bzw näheren Prüfung der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen - allenfalls - liegenden Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens war daher mangels Rügepflicht im Sinne des § 196 ZPO nicht verfristet. Das Berufungsgericht hat in Wahrheit diese Mängelrüge nicht erledigt. Es wird sich daher im weiteren Verfahren inhaltlich mit der Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Zu diesem Zweck ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Die in der Berufung der Kläger erfolgte Geltendmachung des in der unterbliebenen Einvernahme bzw näheren Prüfung der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen - allenfalls - liegenden Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens war daher mangels Rügepflicht im Sinne des Paragraph 196, ZPO nicht verfristet. Das Berufungsgericht hat in Wahrheit diese Mängelrüge nicht erledigt. Es wird sich daher im weiteren Verfahren inhaltlich mit der Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Zu diesem Zweck ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.