Rechtssatz RS0044419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044419
Geschäftszahl
5Ob538/59; 2Ob492/60; 8Ob1534/92; 5Ob30/06g
Entscheidungsdatum
21.02.2006
Rechtssatz
Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Berufungsgericht in der Lage, über Rechtsmittel im Hauptprozeß zu entscheiden. Hebt es das Urteil des Erstgerichtes im Hauptprozeß auf, dann ist damit mangels der Voraussetzung nach § 530 Abs 1 ZPO die erhobene Wiederaufnahmsklage unzulässig geworden und zurückzuweisen. Die genannte Voraussetzung muß auch im Rechtsmittelverfahren beachtet werden.Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Berufungsgericht in der Lage, über Rechtsmittel im Hauptprozeß zu entscheiden. Hebt es das Urteil des Erstgerichtes im Hauptprozeß auf, dann ist damit mangels der Voraussetzung nach Paragraph 530, Absatz eins, ZPO die erhobene Wiederaufnahmsklage unzulässig geworden und zurückzuweisen. Die genannte Voraussetzung muß auch im Rechtsmittelverfahren beachtet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 538/59
Entscheidungstext OGH 25.11.1959 5 Ob 538/59
- 2 Ob 492/60
Entscheidungstext OGH 16.12.1960 2 Ob 492/60
- 8 Ob 1534/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 1534/92
- 5 Ob 30/06g
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 30/06g
nur: Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Berufungsgericht in der Lage, über Rechtsmittel im Hauptprozeß zu entscheiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044419
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0050OB00538_5900000_001