Rechtssatz RS0046446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046446
Entscheidungsdatum
28.06.1978
Rechtssatz
In § 77 Abs 2 JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 45 Abs 1 JN) ausgeschlossen sei.In Paragraph 77, Absatz 2, JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 45, Absatz eins, JN) ausgeschlossen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046446
Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_001