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Entscheidung 1 Ob 637/78×

Entscheidung 1 Ob 637/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob637/78

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Kopf

SZ 51/101

Spruch

Die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz für Erbteilungsklagen ist nach der Sachentscheidung durch das Prozeßgericht nicht mehr wahrzunehmen

OGH 28. Juni 1978, 1 Ob 637/78 (OLG Wien 8 R 62/78; LGZ Wien 11 Cg 243/77)

Text

Der Kläger ist ein Sohn, die Beklagte eine Enkelin des im Jahre 1896 verstorbenen akademischen Malers Carl Rudolf H und dessen Ehefrau Anita Maria. Er behauptet, nach dem Tode seiner Mutter im Jahre 1937 mit dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Bruder Hans und seiner Schwester Meta vereinbart zu haben, daß Bilder aus dem Nachlaß seines Vaters ihm zufallen sollen. Diese Vereinbarung sei auch gegenüber der Beklagten als dem einzigen Kind seiner Schwester Meta rechtswirksam.

Der Erstrichter wies ein primäres und ein Eventual-Feststellungsbegehren des Klägers ab. Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung des Klägers dieses Urteil und das vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, weil Paragraph 77, Absatz 2, JN für Erbteilungsklagen den individuellen Gerichtsstand des Abhandlungsgerichtes vorschreibe, der auch nicht durch Vereinbarung umgangen werden könne, so daß ungeachtet Paragraph 45, Absatz eins, JN die Unzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz und die Nichtigkeit des Verfahrens wahrgenommen werden müßten.

Über den Rekurs des Klägers hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme von dem angenommenen Nichtigkeitsgrund auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wohl gehören Klagen, welche die Teilung einer Erbschaft zum Gegenstande haben, gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN vor das Gericht, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt (nach dem zweiten Satz der Gesetzesbestimmung) auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen. Es handelt sich um einen sogenannten individuellen Gerichtsstand, mit dem also sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit durch Hinweis auf ein ganz bestimmtes Gericht geregelt sind.

Entgegen der Meinung des Rekurswerbers ist nicht zu bezweifeln, daß es sich um eine Erbteilungsklage handelt. Darunter werden nämlich alle Klagen verstanden, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt und die auf die Teilung des Nachlaßvermögens gerichtet sind, gleichgültig ob letztere mangels Einigung erst in einer bestimmten Richtung durchgesetzt werden soll oder ein Erbteilungsübereinkommen vorliegt, auf dessen Durchführung die Klage zielt (Fasching römisch eins, 410; SZ 25/206 u. a.). Daß ein Feststellungsbegehren erhoben wird, ändert nichts daran, daß auch im vorliegenden Fall einer angeblich getroffenen Erbteilung zum Durchbruch verholfen werden soll.

Das Berufungsgericht hat im Sinne der Lehrmeinung Faschings (römisch eins, 410) und der Entscheidung JBl. 1957, 321 eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, JN verneint, weil es sich nicht bloß um eine Frage der sachlichen, sondern der individuellen Zuständigkeit eines bestimmten Bezirksgerichtes handle. Dieser Rechtsansicht stehen jedoch die Entscheidungen EvBl. 1954/99 und kürzlich 7 Ob 571/78 entgegen, denen der erkennende Senat folgt:

Auszugehen ist davon, daß es für die Bindung nach Paragraph 45, Absatz eins, JN genügt, wenn der Gerichtshof erster Instanz seine Zuständigkeit auch 562; EvBl. 1975/297 u. v. a.), und daß der Sinn dieser Anfechtungsbeschränkung darin liegt, den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes zu vermeiden, wenn durch die Befassung des Gerichtshofes erster Instanz statt eines Bezirksgerichtes ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Parteien nicht verletzt sein kann (EvBl. 1975/297 u. v. a.). Richtig ist nun allerdings, daß Paragraph 77, Absatz 2, JN für Erbteilungssachen einen sogenannten individuellen Gerichtsstand bestimmt, indem es solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers (Paragraph 105, JN). So wird die sachliche und die örtliche Zuständigkeit in einem geregelt (Faschin römisch eins, 283). Daraus folgt aber keineswegs zwingend, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 45, Absatz eins, JN) ausgeschlossen sei. Der Restinhalt der insgesamt individuellen Zuständigkeit betrifft ja bloß die örtliche Zuständigkeit, worüber nach Paragraph 104, Absatz eins, JN eine Vereinbarung der Parteien ohne weiteres zulässig wäre. Dieser Anhang kann also keine entscheidende Rolle spielen. Das tritt besonders in einem Falle wie dem vorliegenden zutage, wo die Klage ohnehin bei einem Gericht am früheren Wohnsitz des Erblassers erhoben wurde und eine Unzuständigkeit in örtlicher Hinsicht damit nicht in Betracht kommt. Bei einer solchen Sachlage fällt die entscheidende Bedeutung dem bereits oben dargestellten grundsätzlichen Sinn der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN zu, den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes zu vermeiden, weil ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt sein kann. Das Ergebnis der Heilung der Unzuständigkeit ist auch nicht etwa wegen Unzulässigkeit einer Prorogation zum Gerichtshof unvertretbar. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hält Fasching gerade eine solche Prorogation bei einem Streitwert über die Wertgrenze für möglich (römisch eins, 410; vergleiche auch Pollak ZPR[2], 338). Eine nähere Prüfung dieser Frage kann aber schon deshalb unterbleiben, weil Paragraph 45, Absatz eins, JN ohne Rücksicht auf eine Prorogierbarkeit der Rechtssache zu dem seine Zuständigkeit anerkennenden Gerichtshof anzuwenden (Fasching römisch eins, 284; 4 Ob 543/73).

Anmerkung

Z51101

Schlagworte

Erbteilungsklage, sachliche Unzuständigkeit, sachliche Unzuständigkeit, Erbteilungsklage, sachliche Unzuständigkeit, Wahrnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00637.78.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022192 Rechtssatz 23.07.1952Zivilrecht
Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 77 Abs 2 JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft be …
RS0042084 Rechtssatz 26.06.1973Zivilrecht
Hat der Gerichtshof erster Instanz durch Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht, so steht der Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN entgegen, dies auch dann, wenn der Gerichtshof durch eine Vereinbarung …
RS0042095 Rechtssatz 02.05.1956Zivilrecht
Die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichtshofes aus dem Grunde, weil für die Sache des BG zuständig wäre, kann im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht wahrgenommen werden, wenn der Gerichtshof eine ausdrückliche Zuständigkeitsentscheidung nicht gefällt h …
RS0046364 Rechtssatz 19.02.1975Zivilrecht
Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes verhindern (RZ 1968,138); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt de …
RS0046413 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Wenn es sich um die Anwendung des § 77 Abs 2 JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 45 Abs 1 JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätze …
RS0046446 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
In § 77 Abs 2 JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 45 A …
RS0046448 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
§ 45 Abs 1 JN ist auch im Verhältnis zu § 77 Abs 2 JN anzuwenden (entgegen JBl 1957,321; wie EvBl 1954/99 und 7 Ob 571/78).
RS0046476 Rechtssatz 04.11.1924Zivilrecht
Die Anwendung des § 45 JN setzt voraus, daß der Gerichtshof seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat.
RS0046578 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Ger …