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Rechtssatz RS0046578×

Rechtssatz RS0046578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046578

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Rechtssatz

Paragraph 77, Absatz 2, JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 637/78
    Veröff: SZ 51/101
  • 7 Ob 202/00g
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 202/00g
    Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2)
  • 2 Ob 236/02y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 236/02y
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3)
  • 2 Ob 123/07p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 123/07p
    Auch; nur T1
  • 2 Nc 2/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 2 Nc 2/19w
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 188/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 188/19i
    Vgl
  • 2 Nc 14/26w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2026 2 Nc 14/26w
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer. (T4)
    Beisatz: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich. Mangels Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt. (T5)
    Beisatz: Zuweisung an das, für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Gericht gemäß § 28 JN, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen war (§ 77 Abs 1 JN), der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_003