Rechtssatz RS0046578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046578
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.Paragraph 77, Absatz 2, JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 637/78
Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 637/78
Veröff: SZ 51/101
- 7 Ob 202/00g
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 202/00g
Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2)
- 2 Ob 236/02y
Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 236/02y
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3)
- 2 Ob 123/07p
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 123/07p
Auch; nur T1
- 2 Nc 2/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 2 Nc 2/19w
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 188/19i
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 188/19i
Vgl
- 2 Nc 14/26w
Entscheidungstext OGH 22.04.2026 2 Nc 14/26w
Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer. (T4)
Beisatz: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich. Mangels Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt. (T5)
Beisatz: Zuweisung an das, für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Gericht gemäß § 28 JN, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen war (§ 77 Abs 1 JN), der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügte. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046578
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_003