Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen einer Erbteilungsklage verkannte; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, ein Erbteilungsübereinkommen liege nicht vor. Sie sei daher berechtigt, die Aufhebung der durch die Einantwortung entstandenen Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung einer der Verlassenschaft zugehörigen Liegenschaft zu begehren. Dieses Recht sei in der Einantwortung begründet, weshalb gemäß § 77 Abs 2 JN das Verlassenschaftsgericht zuständig sei. Die Entscheidung SZ 25/206 beruhe auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt.Die Klägerin macht geltend, ein Erbteilungsübereinkommen liege nicht vor. Sie sei daher berechtigt, die Aufhebung der durch die Einantwortung entstandenen Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung einer der Verlassenschaft zugehörigen Liegenschaft zu begehren. Dieses Recht sei in der Einantwortung begründet, weshalb gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN das Verlassenschaftsgericht zuständig sei. Die Entscheidung SZ 25/206 beruhe auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 77 Abs 2 JN (in der hier gemäß Art XXXII § 3 Abs 2 AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112, noch anzuwendenden Fassung) gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtksräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen. Es handelt sich um einen individuellen Gerichtsstand, mit dem durch die Verweisung der Rechtssache vor das Abhandlungsgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird (SZ 51/101; RIS-Justiz RS0046578; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 77 JN Rz 3; Simotta in Fasching² I § 77 JN Rz 10). Bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN nur anwendbar, wenn die Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher, nicht aber auch in örtlicher Hinsicht führt (SZ 51/101; 5 Ob 292/02f; Mayr aaO § 45 JN Rz 4). Für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit ist daher vorweg festzuhalten, dass die Anfechtungsbeschränkung des § 45 Abs 1 JN keinesfalls zum Tragen kommt, weil der seine Zuständigkeit bejahende Beschluss des Erstgerichtes im Hinblick auf die Lage der Liegenschaft auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Erbteilungsklagen sind Klagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt und die auf die Teilung des Nachlassvermögens gerichtet sind, gleichgültig, ob letztere mangels Einigung erst in einer bestimmten Richtung durchgesetzt werden soll oder ein Erbteilungsübereinkommen vorliegt, auf dessen Durchführung die Klage zielt (SZ 51/101; 2 Ob 236/02y; Mayr aaO § 77 JN Rz 3). Das Rekursgericht hat seine die Anwendung des § 77 Abs 2 JN ablehnende Rechtsansicht insbesondere auf die Entscheidung SZ 25/206 gestützt. Dort ging es um die Aufhebung der „Gemeinschaft" an einem Unternehmen, das von den Erben aufgrund eines Erbübereinkommens bereits jahrelang gemeinschaftlich betrieben worden war. Die Klage hatte demnach nicht der Durchsetzung des seinerzeitigen Übereinkommens gedient. Mit diesem Sachverhalt ist aber der vorliegende Fall, wie die Klägerin in ihrem Rechtsmittel richtig aufzeigt, nicht vergleichbar. Es ist vielmehr von folgender Rechtslage auszugehen:Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN (in der hier gemäß Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2, AußStr-BegleitG, BGBl römisch eins 2003/112, noch anzuwendenden Fassung) gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtksräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen. Es handelt sich um einen individuellen Gerichtsstand, mit dem durch die Verweisung der Rechtssache vor das Abhandlungsgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird (SZ 51/101; RIS-Justiz RS0046578; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 77, JN Rz 3; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 77, JN Rz 10). Bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit ist der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, Absatz eins, JN nur anwendbar, wenn die Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher, nicht aber auch in örtlicher Hinsicht führt (SZ 51/101; 5 Ob 292/02f; Mayr aaO Paragraph 45, JN Rz 4). Für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit ist daher vorweg festzuhalten, dass die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN keinesfalls zum Tragen kommt, weil der seine Zuständigkeit bejahende Beschluss des Erstgerichtes im Hinblick auf die Lage der Liegenschaft auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Erbteilungsklagen sind Klagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt und die auf die Teilung des Nachlassvermögens gerichtet sind, gleichgültig, ob letztere mangels Einigung erst in einer bestimmten Richtung durchgesetzt werden soll oder ein Erbteilungsübereinkommen vorliegt, auf dessen Durchführung die Klage zielt (SZ 51/101; 2 Ob 236/02y; Mayr aaO Paragraph 77, JN Rz 3). Das Rekursgericht hat seine die Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, JN ablehnende Rechtsansicht insbesondere auf die Entscheidung SZ 25/206 gestützt. Dort ging es um die Aufhebung der „Gemeinschaft" an einem Unternehmen, das von den Erben aufgrund eines Erbübereinkommens bereits jahrelang gemeinschaftlich betrieben worden war. Die Klage hatte demnach nicht der Durchsetzung des seinerzeitigen Übereinkommens gedient. Mit diesem Sachverhalt ist aber der vorliegende Fall, wie die Klägerin in ihrem Rechtsmittel richtig aufzeigt, nicht vergleichbar. Es ist vielmehr von folgender Rechtslage auszugehen:
Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder - mangels Einigung - durchMit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder - mangels Einigung - durch
Erbteilungsklage (7 Ob 525/90 = SZ 63/30; 1 Ob 527/93; 2 Ob 2292/96i
= SZ 71/60; RIS-Justiz RS0012311). Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an körperlichen Nachlasssachen richtet sich nach den Bestimmungen über die Aufhebung einer Vermögensgemeinschaft und erfolgt entweder durch Real- oder durch Zivilteilung (7 Ob 525/90; 6 Ob 599/94; 3 Ob 268/05s).
Im vorliegenden Fall haben die geschiedenen Eltern des Verstorbenen bisher kein Erbteilungsübereinkommen zustande gebracht. Die Klägerin hat in ihrer nur fünf Tage nach der Einantwortung (somit noch vor deren Rechtskraft) eingebrachten Klage auf das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens und die erkennbar als unerwünscht empfundene Rechtsfolge des gemeinschaftlichen Eigentums ausdrücklich Bezug genommen und die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung begehrt. Nach diesen für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (Mayr aaO § 41 JN Rz 2) kann somit kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsgrund der Klage im Erbrecht liegt. Es handelt sich um eine Erbteilungsklage iSd § 77 Abs 2 JN, für welche die individuelle Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben ist. Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.Im vorliegenden Fall haben die geschiedenen Eltern des Verstorbenen bisher kein Erbteilungsübereinkommen zustande gebracht. Die Klägerin hat in ihrer nur fünf Tage nach der Einantwortung (somit noch vor deren Rechtskraft) eingebrachten Klage auf das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens und die erkennbar als unerwünscht empfundene Rechtsfolge des gemeinschaftlichen Eigentums ausdrücklich Bezug genommen und die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung begehrt. Nach diesen für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 2) kann somit kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsgrund der Klage im Erbrecht liegt. Es handelt sich um eine Erbteilungsklage iSd Paragraph 77, Absatz 2, JN, für welche die individuelle Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben ist. Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.