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Entscheidung 2 Ob 123/07p×

Entscheidung 2 Ob 123/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob123/07p

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna K*****, vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Kurt K*****, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Teilung einer Liegenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2007, GZ 35 R 14/07t-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 10. Jänner 2007, GZ 1 C 957/06y-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.816,61 (darin EUR 636,10 USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 11. 10. 2006 je zur Hälfte in den Nachlass ihres am 29. 5. 2003 verstorbenen Sohnes eingeantwortet. In den Nachlass fiel unter anderem die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Schwarzenberg, zu der auch noch 2/12-tel Anteile der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Zell Artsberg gehören.

Mit der am 16. 10. 2006 beim Bezirksgericht Perg eingebrachten Klage begehrt die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens und die Unmöglichkeit einer Naturalteilung die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Schwarzenberg durch Zivilteilung. Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes für diese „Erbteilungsklage" berief sie sich auf Paragraph 77, Absatz 2, JN. Der Beklagte erhob in der vorbereitenden Tagsatzung vom 10. 1. 2007 die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes und beantragte die Zurückweisung der Klage. Es handle sich um keine Erbteilungsklage, weshalb das Landesgericht St. Pölten zuständig sei.

Das Erstgericht schränkte den Gegenstand der Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein, bejahte seine Zuständigkeit und verwarf die Einrede des Beklagten. Der Klage sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der Klagsgrund im Erbrecht liege.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Unzuständigkeit des Erstgerichtes aussprach und die Klage zurückwies. Es sprach ferner - unter Bezugnahme auf den mit EUR 46.001,98 bezifferten dreifachen Einheitswert der Liegenschaft - aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, unter einer Erbteilungsklage seien alle Klagen zu verstehen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liege und die auf die Teilung des Nachlassvermögens gerichtet seien. Das Erstgericht sei jedoch von einem zu weiten Verständnis der Voraussetzung „Rechtsgrund im Erbrecht" ausgegangen. Die Klägerin verlange nämlich keineswegs die Abtretung der Verlassenschaft oder eines Erbteiles. Die Erbrechte seien unter den Parteien nicht strittig. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass ihr der Beklagte die Herausgabe eines Erbteiles vorenthalte. Es werde daher im Sinne der Entscheidung SZ 25/206 nicht die Herausgabe eines Erbteiles, sondern die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache gemäß Paragraph 830, ABGB begehrt. Der Rechtsgrund dieses Begehrens finde sich nicht im Erbrecht, sondern in der einem Miteigentümer zustehenden Befugnis, Teilung zu verlangen. Im Erbrecht liege nur die Begründung dafür, dass die Streitteile je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft geworden seien. Die vorliegende Klage sei daher keine Erbteilungsklage iSd Paragraph 77, Absatz 2, JN sondern eine Klage auf Teilung einer Liegenschaft iSd Paragraph 81, Absatz eins, JN. Zuständig sei dafür das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen sei. Dieses Gericht sei mit dem Erstgericht nicht ident. Im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen einer Erbteilungsklage verkannte; er ist auch berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, ein Erbteilungsübereinkommen liege nicht vor. Sie sei daher berechtigt, die Aufhebung der durch die Einantwortung entstandenen Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung einer der Verlassenschaft zugehörigen Liegenschaft zu begehren. Dieses Recht sei in der Einantwortung begründet, weshalb gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN das Verlassenschaftsgericht zuständig sei. Die Entscheidung SZ 25/206 beruhe auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN (in der hier gemäß Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2, AußStr-BegleitG, BGBl römisch eins 2003/112, noch anzuwendenden Fassung) gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtksräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen. Es handelt sich um einen individuellen Gerichtsstand, mit dem durch die Verweisung der Rechtssache vor das Abhandlungsgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird (SZ 51/101; RIS-Justiz RS0046578; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 77, JN Rz 3; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 77, JN Rz 10). Bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit ist der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, Absatz eins, JN nur anwendbar, wenn die Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher, nicht aber auch in örtlicher Hinsicht führt (SZ 51/101; 5 Ob 292/02f; Mayr aaO Paragraph 45, JN Rz 4). Für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit ist daher vorweg festzuhalten, dass die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN keinesfalls zum Tragen kommt, weil der seine Zuständigkeit bejahende Beschluss des Erstgerichtes im Hinblick auf die Lage der Liegenschaft auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Erbteilungsklagen sind Klagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegt und die auf die Teilung des Nachlassvermögens gerichtet sind, gleichgültig, ob letztere mangels Einigung erst in einer bestimmten Richtung durchgesetzt werden soll oder ein Erbteilungsübereinkommen vorliegt, auf dessen Durchführung die Klage zielt (SZ 51/101; 2 Ob 236/02y; Mayr aaO Paragraph 77, JN Rz 3). Das Rekursgericht hat seine die Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, JN ablehnende Rechtsansicht insbesondere auf die Entscheidung SZ 25/206 gestützt. Dort ging es um die Aufhebung der „Gemeinschaft" an einem Unternehmen, das von den Erben aufgrund eines Erbübereinkommens bereits jahrelang gemeinschaftlich betrieben worden war. Die Klage hatte demnach nicht der Durchsetzung des seinerzeitigen Übereinkommens gedient. Mit diesem Sachverhalt ist aber der vorliegende Fall, wie die Klägerin in ihrem Rechtsmittel richtig aufzeigt, nicht vergleichbar. Es ist vielmehr von folgender Rechtslage auszugehen:

Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder - mangels Einigung - durch

Erbteilungsklage (7 Ob 525/90 = SZ 63/30; 1 Ob 527/93; 2 Ob 2292/96i

= SZ 71/60; RIS-Justiz RS0012311). Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an körperlichen Nachlasssachen richtet sich nach den Bestimmungen über die Aufhebung einer Vermögensgemeinschaft und erfolgt entweder durch Real- oder durch Zivilteilung (7 Ob 525/90; 6 Ob 599/94; 3 Ob 268/05s).

Im vorliegenden Fall haben die geschiedenen Eltern des Verstorbenen bisher kein Erbteilungsübereinkommen zustande gebracht. Die Klägerin hat in ihrer nur fünf Tage nach der Einantwortung (somit noch vor deren Rechtskraft) eingebrachten Klage auf das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens und die erkennbar als unerwünscht empfundene Rechtsfolge des gemeinschaftlichen Eigentums ausdrücklich Bezug genommen und die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung begehrt. Nach diesen für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 2) kann somit kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsgrund der Klage im Erbrecht liegt. Es handelt sich um eine Erbteilungsklage iSd Paragraph 77, Absatz 2, JN, für welche die individuelle Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben ist. Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E85440 2Ob123.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/718 S 418 - Zak 2007,418 = JBl 2008,251 (Apathy) = MietSlg 59.544 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00123.07P.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0020OB00123_07P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012311 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die …
RS0012312 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Das Begehren der Erbteilungsklage (Leistungsklage) ist auf Teilung unter Angabe des Wertverhältnisses der jedem Miterben zukommenden Portionen zu richten. Die Teilung wird real, zum Beispiel durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder zivil vorgenommen.
RS0012313 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.
RS0022192 Rechtssatz 23.07.1952Zivilrecht
Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 77 Abs 2 JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft be …
RS0046236 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen.
RS0046413 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Wenn es sich um die Anwendung des § 77 Abs 2 JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 45 Abs 1 JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätze …
RS0046448 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
§ 45 Abs 1 JN ist auch im Verhältnis zu § 77 Abs 2 JN anzuwenden (entgegen JBl 1957,321; wie EvBl 1954/99 und 7 Ob 571/78).
RS0046578 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Ger …