Rechtssatz RS0048439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048439
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß § 165 a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung nach § 271 ABGB (so schon 3 Ob 502/88 = EFSlg 56863 = RPflSlgA 7840). Beruht aber der Interessenwiderstreit auf der doppelten Stellung der Mutter als Zustimmungsberechtigte und als gesetzliche Vertreterin des Kindes, dann hat das KindRÄG keine relevanten Änderungen gebracht.Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß Paragraph 165, a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung nach Paragraph 271, ABGB (so schon 3 Ob 502/88 = EFSlg 56863 = RPflSlgA 7840). Beruht aber der Interessenwiderstreit auf der doppelten Stellung der Mutter als Zustimmungsberechtigte und als gesetzliche Vertreterin des Kindes, dann hat das KindRÄG keine relevanten Änderungen gebracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 558/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 558/91
Veröff: ÖA 1992,24 = RZ 1993/51 S 150
- 1 Ob 1542/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 1542/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048439
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00558_9100000_001