Rechtssatz RS0049211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049211
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Nach dem Tode des Pflegebefohlenen ist eine Genehmigung des von dem Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter (vorläufigen Beistand) geschlossenen Geschäftes nicht mehr möglich. Die dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos. Ebenso ist die Versagung einer Genehmigung wirkungslos.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 391/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 391/59
Veröff: SZ 32/106
- 5 Ob 696/77
Entscheidungstext OGH 13.12.1977 5 Ob 696/77
Vgl
- 5 Ob 578/83
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 578/83
Beisatz: Die nach dem Tode erfolgte gerichtliche Genehmigung der Klagsführung ist wirkungslos. (T1)
- 4 Ob 537/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 537/83
Beisatz: Es ist daher allein Sache des Erben, ob er den vom Beistand abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen will oder nicht. (T2)
- 8 Ob 187/99d
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 187/99d
Auch
- 3 Ob 308/01t
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 308/01t
Auch
- 4 Ob 276/02w
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 276/02w
- 8 Ob 4/19z
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 4/19z
Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem 2. ErwSchG festzuhalten. (T3)
- 7 Ob 201/22t
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 201/22t
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach der Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen. (T4)
Beisatz: Nach dem Tod der Betroffenen kommt auch die Überprüfung einer davor erteilten Genehmigung eines von ihr oder in ihrem Namen von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Frage. (T5)
Anm: Vgl dazu auch RS0048925 (T5, T6). (T6)
- 6 Ob 50/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 50/23f
Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049211
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0050OB00391_5900000_001