Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.
Durch den Tod des Betroffenen ist die Sachwalterschaft und damit die gesetzliche Vertretung durch den bestellten Sachwalter gemäß § 283 Abs 1, § 249 ABGB kraft Gesetzes erloschen (3 Ob 1521/95; 5 Ob 503/95; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 283 Rz 1; Schlemmer in Schwimann, ABGB² § 283 Rz 1; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht² § 283 ABGB Rz 2; vgl Knell, Kuratoren, 273). Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (SZ 32/106 zur Vormundschaft; 3 Ob 110/99v für das Sachwalterschaftsverfahren; vgl auch Maurer/Tschugguel aaO § 243 AußStrG Rz 2).Durch den Tod des Betroffenen ist die Sachwalterschaft und damit die gesetzliche Vertretung durch den bestellten Sachwalter gemäß Paragraph 283, Absatz eins,, Paragraph 249, ABGB kraft Gesetzes erloschen (3 Ob 1521/95; 5 Ob 503/95; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 283, Rz 1; Schlemmer in Schwimann, ABGB² Paragraph 283, Rz 1; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht² Paragraph 283, ABGB Rz 2; vergleiche Knell, Kuratoren, 273). Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (SZ 32/106 zur Vormundschaft; 3 Ob 110/99v für das Sachwalterschaftsverfahren; vergleiche auch Maurer/Tschugguel aaO Paragraph 243, AußStrG Rz 2).
Nach dem Tod eines Pflegebefohlenen ist daher eine Genehmigung des vom Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Geschäfts nicht mehr möglich (Rummel in Rummel, ABGB³ § 865 Rz 9; SZ 32/106; MietSlg 19.007; 5 Ob 696/77; 4 Ob 537/83; 5 Ob 578/83 zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Klage; zuletzt 8 Ob 187/99d betreffend eine Genehmigung in einer Sachwalterschaftssache). Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist - ebenso wie die Versagung einer Genehmigung - wirkungslos (SZ 32/106; 4 Ob 537/83).Nach dem Tod eines Pflegebefohlenen ist daher eine Genehmigung des vom Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Geschäfts nicht mehr möglich (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 865, Rz 9; SZ 32/106; MietSlg 19.007; 5 Ob 696/77; 4 Ob 537/83; 5 Ob 578/83 zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Klage; zuletzt 8 Ob 187/99d betreffend eine Genehmigung in einer Sachwalterschaftssache). Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist - ebenso wie die Versagung einer Genehmigung - wirkungslos (SZ 32/106; 4 Ob 537/83).
Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Der Sachwalter hält dem entgegen, durch die Nichtgenehmigung des Mietvertrags würden Rechte der Betroffenen und deren Nachlasses beeinträchtigt, was der Sachwalter kraft seines gesetzlichen Auftrags auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen habe. Da ein gültiger und wirksamer Mietvertrag zustandegekommen sei, hätten die Rekurswerberin und ihr Nachlass ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Vertrag genehmigt werde oder dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Dieses Interesse bestehe gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft und gegenüber dem Mieter. Der Sachwalter habe trotz ortsüblicher Dauer des Mietverhältnisses von fünf Jahren aus Gründen der Vorsicht einen Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung gestellt. Eine nachträgliche Klärung der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen sei stets in dessen Interesse.
Diese Ausführungen übersehen, dass die Rechtslage insoweit nicht unklar ist. Bedurfte nämlich der Mietvertrag - sollte er eine zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörige Vermögensangelegenheit iSd § 154 Abs 3, § 282 ABGB betreffen - keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, ist er wirksam, weil er vom gesetzlichen Vertreter der Betroffenen noch zu deren Lebzeiten abgeschlossen worden ist. Im gegenteiligen Fall ist zwischen der Betroffenen und dem Mieter kein rechtswirksamer Vertrag zustandegekommen, weshalb es diesfalls allein Sache des Nachlasses nach der Betroffenen ist, den vom Sachwalter abgeschlossenen Mietvertrag gegen sich gelten zu lassen oder nicht. Soweit sich der Sachwalter als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen darauf beruft, § 1022 Satz 2 ABGB sei auch auf die Sachwalterschaft analog anzuwenden, ist er auf die Entscheidung 5 Ob 503/95 zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof hat dort - im Zusammenhang mit dem Vertretungsrecht des Patientenanwalts - ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des § 1022 Satz 2 ABGB oder des § 35 Abs 1 ZPO auf den Patientenanwalt nicht angebracht ist, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft, in Betracht kommen.Diese Ausführungen übersehen, dass die Rechtslage insoweit nicht unklar ist. Bedurfte nämlich der Mietvertrag - sollte er eine zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörige Vermögensangelegenheit iSd Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 282, ABGB betreffen - keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, ist er wirksam, weil er vom gesetzlichen Vertreter der Betroffenen noch zu deren Lebzeiten abgeschlossen worden ist. Im gegenteiligen Fall ist zwischen der Betroffenen und dem Mieter kein rechtswirksamer Vertrag zustandegekommen, weshalb es diesfalls allein Sache des Nachlasses nach der Betroffenen ist, den vom Sachwalter abgeschlossenen Mietvertrag gegen sich gelten zu lassen oder nicht. Soweit sich der Sachwalter als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen darauf beruft, Paragraph 1022, Satz 2 ABGB sei auch auf die Sachwalterschaft analog anzuwenden, ist er auf die Entscheidung 5 Ob 503/95 zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof hat dort - im Zusammenhang mit dem Vertretungsrecht des Patientenanwalts - ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des Paragraph 1022, Satz 2 ABGB oder des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO auf den Patientenanwalt nicht angebracht ist, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft, in Betracht kommen.
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.