Rechtssatz RS0050152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050152
Geschäftszahl
1Nd5/89; 1Nd26/95
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Rechtssatz
Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichtes später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, hat § 9 Abs 5 AHG nicht im Auge; es kommt vielmehr darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofes der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird.Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichtes später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, hat Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht im Auge; es kommt vielmehr darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofes der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050152
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010ND00005_8900000_001