Die Parteien übersehen, daß für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht der Sitz ihrer Vertreter, sondern bloß der Wohnort (Sitz) der Parteien oder der Zeugen maßgebend sein kann (EFSlg 69.713; EvBl 1956/27). Ein Delegierungsantrag kann auch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EFSlg 69.714; EvBl 1968/144). Unerheblich ist im übrigen, daß die Leiterin der seinerzeit für die Erlassung des Versäumungsurteils zuständigen Gerichtsabteilung jetzt als Richterin beim Oberlandesgericht Graz ernannt sein mag. Der erkennende Senat hat in Ansehung einer gemäß § 9 Abs 4 AHG (damals § 9 Abs 5 AHG) beantragten Delegierung schon einmal ausgesprochen, daß Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichts später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, den Delegierungstatbestand nicht erfülle (1 Nd 5/89). Was insofern gegen eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG spräche, gilt nicht minder für die Voraussetzungen einer Delegierung gemäß § 31 JN.Die Parteien übersehen, daß für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht der Sitz ihrer Vertreter, sondern bloß der Wohnort (Sitz) der Parteien oder der Zeugen maßgebend sein kann (EFSlg 69.713; EvBl 1956/27). Ein Delegierungsantrag kann auch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EFSlg 69.714; EvBl 1968/144). Unerheblich ist im übrigen, daß die Leiterin der seinerzeit für die Erlassung des Versäumungsurteils zuständigen Gerichtsabteilung jetzt als Richterin beim Oberlandesgericht Graz ernannt sein mag. Der erkennende Senat hat in Ansehung einer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG (damals Paragraph 9, Absatz 5, AHG) beantragten Delegierung schon einmal ausgesprochen, daß Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichts später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, den Delegierungstatbestand nicht erfülle (1 Nd 5/89). Was insofern gegen eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG spräche, gilt nicht minder für die Voraussetzungen einer Delegierung gemäß Paragraph 31, JN.
Es liegt hier auch kein Anwendungsfall einer notwendigen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, die der Parteidisposition entzogen wäre (RZ 1990/108) und Anlaß für eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz hätte sein können. Es ist zwar der Begriff „Präsident“ in der genannten Gesetzesstelle nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein (Schragel, AHG2 Rz 261), weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Zweck legen jedoch den Schluß nahe, daß die Behauptung eines schadensursächlichen Verhaltens einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllen soll.Es liegt hier auch kein Anwendungsfall einer notwendigen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, die der Parteidisposition entzogen wäre (RZ 1990/108) und Anlaß für eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz hätte sein können. Es ist zwar der Begriff „Präsident“ in der genannten Gesetzesstelle nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein (Schragel, AHG2 Rz 261), weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Zweck legen jedoch den Schluß nahe, daß die Behauptung eines schadensursächlichen Verhaltens einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllen soll.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist gemäß § 31 JN dann anzuordnen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713). Beantragen die Parteien eine Delegierung einvernehmlich, so ist allerdings bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (EvBl 1960/305).Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist gemäß Paragraph 31, JN dann anzuordnen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713). Beantragen die Parteien eine Delegierung einvernehmlich, so ist allerdings bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (EvBl 1960/305).
Die klagende Partei beruft sich zum Beweis für ihr Vorbringen auf beizuschaffende Akten und vorzulegende Urkunden sowie auf die Vernehmung eines Rechtsanwalts als Zeugen, der im Amtshaftungsverfahren nicht als Klagevertreter einschreitet und seinen Kanzleisitz in Wien hat. Die beklagte Partei beantragt als Beweis für ihre Behauptungen nur die Beischaffung von Akten.
Berücksichtigt man, daß der einzige beantragte Zeuge seinen Kanzleisitz in Wien hat und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wegen des einvernehmlichen Parteienantrags kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, erscheint eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien allerdings nicht aus den im Antrag angeführten Gründen, sondern deshalb zweckmäßig, weil eine Terminabstimmung mit dem voraussichtlich als Zeugen zu vernehmenden Wiener Rechtsanwalt leichter durch ein Wiener Gericht als durch das Landesgericht Leoben möglich sein wird und auch eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens erreicht werden kann; im Falle einer Anreise des beantragten Zeugen nach Leoben wäre nämlich ein nicht unerheblich höherer Betrag an Zeugengebühr (Anreisekosten, Verdienstentgang) zu erwarten.
Dem gemeinsamen Parteienantrag ist daher zu entsprechen.