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Rechtssatz RS0087624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087624

Geschäftszahl

1Nd26/95; 1Nd29/99; 1Nc7/06d

Entscheidungsdatum

20.02.2006

Rechtssatz

Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. Ein schadensursächliches Verhalten einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs erfüllt den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG allerdings nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 26/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Nd 26/95
  • 1 Nd 29/99
    Entscheidungstext OGH 10.01.2000 1 Nd 29/99
    nur: Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. (T1)
  • 1 Nc 7/06d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 1 Nc 7/06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087624

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010ND00026_9500000_001