Rechtssatz RS0087624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087624
Entscheidungsdatum
20.02.2006
Rechtssatz
Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. Ein schadensursächliches Verhalten einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs erfüllt den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG allerdings nicht.Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. Ein schadensursächliches Verhalten einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs erfüllt den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG allerdings nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 26/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Nd 26/95
- 1 Nd 29/99
Entscheidungstext OGH 10.01.2000 1 Nd 29/99
nur: Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. (T1)
- 1 Nc 7/06d
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 1 Nc 7/06d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087624
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010ND00026_9500000_001