Rechtssatz RS0050282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050282
Geschäftszahl
3Ob958/33; 3Ob233/15h
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, auch wenn der Pflichtteil noch nicht gerichtlich geltend gemacht und daher kein Gegenstand der Exekution und auch nicht Konkursvermögen ist. Gegenforderungen des Anfechtungsgegners gegen die Pflichtteilsforderung können trotz § 16 AnfO dem anfechtenden Gläubiger entgegengesetzt werden.Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, auch wenn der Pflichtteil noch nicht gerichtlich geltend gemacht und daher kein Gegenstand der Exekution und auch nicht Konkursvermögen ist. Gegenforderungen des Anfechtungsgegners gegen die Pflichtteilsforderung können trotz Paragraph 16, AnfO dem anfechtenden Gläubiger entgegengesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0050282
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19331121_OGH0002_0030OB00958_3300000_001