Rechtssatz RS0053705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053705
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Wieso der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon die Rechtsprechung zum MuSchG 1970 den Schutz auch gegen Erzeugnisse gewahrt, die dem Muster verwechslungsfähig ähnlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053705
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_001