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Rechtssatz RS0053705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053705

Geschäftszahl

4Ob59/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Wieso der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon die Rechtsprechung zum MuSchG 1970 den Schutz auch gegen Erzeugnisse gewahrt, die dem Muster verwechslungsfähig ähnlich sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Veröff: SZ 67/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053705

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_001