Die Rekurse der Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes sind berechtigt, weil die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes reif ist; das gilt auch für den Rekurs der Klägerin, welchem allerdings insoferne nur ein Formalerfolg beschieden sein kann:
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß das Rekursgericht zu Unrecht einen absoluten objektiven Neuheitsbegriff angenommen habe, obwohl die Lehre und Rechtsprechung zum deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) bei vergleichbarer Rechtslage seit der "Rüschenhauben"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 340 = GRUR 1969, 90) einen relativen objektiven Neuheitsbegriff zugrundelege. Danach würde aber die Neuheit der Muster der Klägerin durch die Offenbarung in einer italienischen Kleinstadt nicht beeinträchtigt, sei es doch den inländischen Fachkreisen nicht zumutbar, sich über jede mögliche Neuerung in sämtlichen Kleinstädten Europas und möglicherweise darüber hinaus zu informieren. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Ein Musterschutz kann nach § 1 Abs 2 MuSchG 1990 (ua) nur für "neue" Muster erworben werden. Eine Prüfung auf Neuheit erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht (§ 16 Abs 1, Satz 2, MuSchG). Da nunmehr die Gerichte auch über Musterrechtsverletzungen zu entscheiden haben, ist von ihnen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Musterrechtes als Vorfrage zu beurteilen (vgl § 36 MuSchG). Dies gilt insbesondere für die Nichtigkeit eines Musters mangels Neuheit, ordnet doch § 34 MuSchG nur die sinngemäße Anwendung der §§ 147 bis 154 PatG, nicht aber auch diejenige des § 156 Abs 3 PatG an.Ein Musterschutz kann nach Paragraph eins, Absatz 2, MuSchG 1990 (ua) nur für "neue" Muster erworben werden. Eine Prüfung auf Neuheit erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht (Paragraph 16, Absatz eins,, Satz 2, MuSchG). Da nunmehr die Gerichte auch über Musterrechtsverletzungen zu entscheiden haben, ist von ihnen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Musterrechtes als Vorfrage zu beurteilen vergleiche Paragraph 36, MuSchG). Dies gilt insbesondere für die Nichtigkeit eines Musters mangels Neuheit, ordnet doch Paragraph 34, MuSchG nur die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 PatG, nicht aber auch diejenige des Paragraph 156, Absatz 3, PatG an.
Vor Eingehen auf die Frage der Neuheit der Muster der Klägerin ist noch klarzustellen, daß die Vorinstanzen entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend die verwechselbare Ähnlichkeit der beanstandeten Lampen der Erstbeklagten mit den Mustern der Klägerin bejaht haben:
Schon die EB zum MuSchG 1990 (abgedruckt in Knittel/Kucsko, MuSchG FN 10 zu § 4 und 10 zu § 2; Loibl/Pruckner, MuSchG, 42 und 34 sowie Rz 10 zu § 2) weisen darauf hin, daß die Regelung des § 4 MuSchG einerseits im Einklang mit der bisherigen Judikatur zum MustG 1970 steht, welche den Begriff der "Nachbildung" (§ 24 MuSchG 1970) im Sinne "verwechselbarer Ähnlichkeit" auslegte (ÖBl 1990, 53 mwN) und daß andererseits damit an § 14 MSchG angeknüpft werden sollte. Maßgeblich ist auch nach dem MuSchG der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung (vgl ÖBl 1990, 53). Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Durchschnittsinteressenten, welche die charakteristische Gestaltung der Metalldrahtfassung des Körpers der Muster mit den vier Zierringen und der in der Mitte offenen Acrylscheibe in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der Metallspirale der von der Erstbeklagten vertriebenen Lampen und deren Acrylscheibe anhand eines Erinnerungsbildes nur flüchtig vergleichen werden (vgl ÖBl 1992, 224 - Österreich-Auto mwN), die beanstandeten Lampen mit den Mustern verwechseln, ist doch die Spirale schon deshalb auf den ersten Blick gar nicht als solche erkennbar, weil sowohl deren relativ flacher Beginn als auch der obere Auslauf jeweils den Eindruck zweier nebeneinander liegender Zierringe vermitteln. Wieso aber der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon die Rspr zum MustG 1970 den Schutz auch gegen Erzeugnisse gewahrt, die dem Muster verwechslungsfähig ähnlich sind (EB bei Knittel/Kucsko FN 10 zu § 4). Abgesehen davon, daß Musterrechte und Urheberrechte an ganz verschiedene Voraussetzungen gebunden sind und auch durchaus nebeneinander bestehen können (Knittel/Kucsko aaO FN 4 vor § 1), ist auch der Urheber im Plagiatstreit vor verwechselbar ähnlichen Nachschöpfungen geschützt, bedürfen doch sogar Bearbeitungen seines Werkes der vorherigen Zustimmung (§ 14 Abs 2 UrhG). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung der Beklagten, gemäß Art 89 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Worte "oder diesem verwechselbar ähnlich sind" in § 4 MuSchG 1990 aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit aufzuheben, auch nur näher zu treten.Schon die EB zum MuSchG 1990 (abgedruckt in Knittel/Kucsko, MuSchG FN 10 zu Paragraph 4 und 10 zu Paragraph 2,; Loibl/Pruckner, MuSchG, 42 und 34 sowie Rz 10 zu Paragraph 2,) weisen darauf hin, daß die Regelung des Paragraph 4, MuSchG einerseits im Einklang mit der bisherigen Judikatur zum MustG 1970 steht, welche den Begriff der "Nachbildung" (Paragraph 24, MuSchG 1970) im Sinne "verwechselbarer Ähnlichkeit" auslegte (ÖBl 1990, 53 mwN) und daß andererseits damit an Paragraph 14, MSchG angeknüpft werden sollte. Maßgeblich ist auch nach dem MuSchG der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung vergleiche ÖBl 1990, 53). Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Durchschnittsinteressenten, welche die charakteristische Gestaltung der Metalldrahtfassung des Körpers der Muster mit den vier Zierringen und der in der Mitte offenen Acrylscheibe in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der Metallspirale der von der Erstbeklagten vertriebenen Lampen und deren Acrylscheibe anhand eines Erinnerungsbildes nur flüchtig vergleichen werden vergleiche ÖBl 1992, 224 - Österreich-Auto mwN), die beanstandeten Lampen mit den Mustern verwechseln, ist doch die Spirale schon deshalb auf den ersten Blick gar nicht als solche erkennbar, weil sowohl deren relativ flacher Beginn als auch der obere Auslauf jeweils den Eindruck zweier nebeneinander liegender Zierringe vermitteln. Wieso aber der Musterschutz gegen verwechselbar ähnliche Gestaltung eines Erzeugnisses verfassungswidrig sein soll, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Bliebe nämlich der Musterschutz nur auf übereinstimmende Erzeugnisse, also auf völlig identische Nachbildungen des Musters beschränkt, wäre er von vornherein wirkungslos, weil ihn schon die geringste Abweichung zunichte machte. Daher hat schon die Rspr zum MustG 1970 den Schutz auch gegen Erzeugnisse gewahrt, die dem Muster verwechslungsfähig ähnlich sind (EB bei Knittel/Kucsko FN 10 zu Paragraph 4,). Abgesehen davon, daß Musterrechte und Urheberrechte an ganz verschiedene Voraussetzungen gebunden sind und auch durchaus nebeneinander bestehen können (Knittel/Kucsko aaO FN 4 vor Paragraph eins,), ist auch der Urheber im Plagiatstreit vor verwechselbar ähnlichen Nachschöpfungen geschützt, bedürfen doch sogar Bearbeitungen seines Werkes der vorherigen Zustimmung (Paragraph 14, Absatz 2, UrhG). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung der Beklagten, gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Worte "oder diesem verwechselbar ähnlich sind" in Paragraph 4, MuSchG 1990 aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit aufzuheben, auch nur näher zu treten.
Gemäß § 2 Abs 1 MuSchG 1990 gilt ein Muster nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters (hier: der Anmeldetag der Muster gemäß § 19 MuSchG) zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen. Mit dieser Formulierung lehnt sich der Gesetzgeber bewußt an das Vorbild des § 3 Abs 1 PatG idF der PatRNov 1984 an (EB bei Knittel/Kucsko aaO FN 6 zu § 2 und Loibl/Pruckner aaO 33). Daraus wurde gefolgert, daß nicht bloß die "inländische Öffentlichkeit" gemeint ist, sondern das Prinzip der "absoluten objektiven Neuheit". Es komme nicht darauf an, ob das Aussehen der Öffentlichkeit im Inland zugänglich gewesen ist, sondern es genüge, daß der Gegenstand irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit zugänglich war (Kucsko, ÖBl 1986, 35; derselbe in Raffeiner, Patente, Marken, Muster, Märkte (1993) 98; Knittel/Kucsko aaO FN 4 zu § 2; dieselben, GRURInt 1991, 626 f; Loibl/Pruckner aaO Rz 3 zu § 2). Demgegenüber meint F.Prunbauer (in MR 1990, 167), daß die herrschende Ansicht und Praxis in der Bundesrepublik Deutschland, die den objektiven Neuheitsbegriff relativ auslege, "am interessen- und praxisgerechtesten zu sein" scheine: Entscheidend sei die Kenntnis inländischer Fachleute, und ob diese im Zeitpunkt der Anmeldung das Muster neu einstufen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MuSchG 1990 gilt ein Muster nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters (hier: der Anmeldetag der Muster gemäß Paragraph 19, MuSchG) zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen. Mit dieser Formulierung lehnt sich der Gesetzgeber bewußt an das Vorbild des Paragraph 3, Absatz eins, PatG in der Fassung der PatRNov 1984 an (EB bei Knittel/Kucsko aaO FN 6 zu Paragraph 2 und Loibl/Pruckner aaO 33). Daraus wurde gefolgert, daß nicht bloß die "inländische Öffentlichkeit" gemeint ist, sondern das Prinzip der "absoluten objektiven Neuheit". Es komme nicht darauf an, ob das Aussehen der Öffentlichkeit im Inland zugänglich gewesen ist, sondern es genüge, daß der Gegenstand irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit zugänglich war (Kucsko, ÖBl 1986, 35; derselbe in Raffeiner, Patente, Marken, Muster, Märkte (1993) 98; Knittel/Kucsko aaO FN 4 zu Paragraph 2,; dieselben, GRURInt 1991, 626 f; Loibl/Pruckner aaO Rz 3 zu Paragraph 2,). Demgegenüber meint F.Prunbauer (in MR 1990, 167), daß die herrschende Ansicht und Praxis in der Bundesrepublik Deutschland, die den objektiven Neuheitsbegriff relativ auslege, "am interessen- und praxisgerechtesten zu sein" scheine: Entscheidend sei die Kenntnis inländischer Fachleute, und ob diese im Zeitpunkt der Anmeldung das Muster neu einstufen.
Abgesehen davon, daß der Gesetzgeber der PatRNov 1984 im Hinblick auf Art 54 Abs 1 und 2 EPÜ jedenfalls von einem absoluten Neuheitsbegriff ausgegangen ist (vgl die EB, abgedruckt in Schönherr, Patentrecht [ErgBd] 22 Anm a)) und dem Art 54 EPÜ ein objektiv-absoluter Neuheitsbegriff zugrunde liegt (Singer, EPÜ Rz 1, 3 und 5 zu Art 54), demgegenüber aber dem GeschmMG eine dem § 2 MuSchG 1990 entsprechende Regelung überhaupt fehlt, geht die deutsche Lehre und Rechtsprechung seit der "Rüschenhauben"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 340 = GRUR 1969, 90) von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwartet werden darf: Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG Rz 16 zu § 1; von Gamm, GeschmMG2 Rz 50 f zu § 1), bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte (Eichmann/von Falckenstein aaO; von Gamm aaO; Furler, GeschmMG4 Rz 23 zu § 1).Abgesehen davon, daß der Gesetzgeber der PatRNov 1984 im Hinblick auf Artikel 54, Absatz eins und 2 EPÜ jedenfalls von einem absoluten Neuheitsbegriff ausgegangen ist vergleiche die EB, abgedruckt in Schönherr, Patentrecht [ErgBd] 22 Anmerkung a)) und dem Artikel 54, EPÜ ein objektiv-absoluter Neuheitsbegriff zugrunde liegt (Singer, EPÜ Rz 1, 3 und 5 zu Artikel 54,), demgegenüber aber dem GeschmMG eine dem Paragraph 2, MuSchG 1990 entsprechende Regelung überhaupt fehlt, geht die deutsche Lehre und Rechtsprechung seit der "Rüschenhauben"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 340 = GRUR 1969, 90) von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwartet werden darf: Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG Rz 16 zu Paragraph eins,; von Gamm, GeschmMG2 Rz 50 f zu Paragraph eins,), bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte (Eichmann/von Falckenstein aaO; von Gamm aaO; Furler, GeschmMG4 Rz 23 zu Paragraph eins,).
Die Frage muß aber hier nicht abschließend entschieden werden, sind doch die Muster der Klägerin auch bei Anwendung des relativ-objektiven Neuheitsbegriffes von der als bescheinigt angenommenen prioritätsälteren Offenbarung in Italien neuheitsschädlich betroffen: Die Darbietung von gewerblichen Erzeugnissen in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum des Produzenten ist jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es auch den einschlägigen inländischen Fachkreisen durchaus zumutbar, daß sie zumindest die einschlägige Produktpalette der Konkurrenz in den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern im Auge behalten; im besonderen muß dies für den oberitalienischen Raum gelten, kommt diesem doch auf dem Gebiet des Produktdesigns im allgemeinen, im speziellen auch beim Design von Beleuchtungskörpern, eine bedeutende Stellung zu.
Da die im Sommer 1991 in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum zu besichtigende, dem Aussehen der Muster der Klägerin verwechselbar ähnliche Lampe bereits ein dem Warenverzeichnis der Muster entsprechendes Erzeugnis betraf, sind nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 MuSchG 1990 jedenfalls erfüllt. Die Muster der Klägerin gelten demnach nicht als neu, weshalb im Provisorialverfahren nicht von der Gültigkeit oder Wirksamkeit ihrer Musterrechte ausgegangen werden kann. Ihr Rekurs ist im Ergebnis nur deshalb berechtigt, weil sich die Streitsache im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Beklagten bereits als entscheidungsreif erweist.Da die im Sommer 1991 in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum zu besichtigende, dem Aussehen der Muster der Klägerin verwechselbar ähnliche Lampe bereits ein dem Warenverzeichnis der Muster entsprechendes Erzeugnis betraf, sind nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, MuSchG 1990 jedenfalls erfüllt. Die Muster der Klägerin gelten demnach nicht als neu, weshalb im Provisorialverfahren nicht von der Gültigkeit oder Wirksamkeit ihrer Musterrechte ausgegangen werden kann. Ihr Rekurs ist im Ergebnis nur deshalb berechtigt, weil sich die Streitsache im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Beklagten bereits als entscheidungsreif erweist.
Die Beklagten wenden sich nämlich gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im wesentlichen mit der hier aus folgenden Gründen zutreffenden Begründung, daß die Ware selbst niemals Unternehmenskennzeichen werden und damit auch keinen Ausstattungsschutz im Sinne des § 9 Abs 3 UWG genießen könne:Die Beklagten wenden sich nämlich gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im wesentlichen mit der hier aus folgenden Gründen zutreffenden Begründung, daß die Ware selbst niemals Unternehmenskennzeichen werden und damit auch keinen Ausstattungsschutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG genießen könne:
§ 9 Abs 3 UWG gewährt unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung auch "Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung" den Schutz als Unternehmenskennzeichen. Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 151). Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß (Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff [57]; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 144; Baumbach-Hefermehl, WZG12 Rz 5 ff zu § 25; ÖBl 1961, 11). "Zeichen" in diesem Sinne könne somit schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder ihrer Umhüllung, Verpackung odgl) sinnlich wahrnehmbar ist und für sich genommen keine funktionelle Bedeutung hat, so daß Elemente, die den Gebrauchs- oder Verkehrswert der Ware bestimmen, von vornherein nicht die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG haben können (Koppensteiner aaO; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider): Zur Schutzfähigkeit körperlicher Marken, die in der Form der Ware bestehen (ÖBl 1980, 38 - Profilstein mwN; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß mwN). Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden (Friedl aaO; s aber ÖBl 1983, 70 - Spielkarten).Paragraph 9, Absatz 3, UWG gewährt unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung auch "Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung" den Schutz als Unternehmenskennzeichen. Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 151). Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß (Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff [57]; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 144; Baumbach-Hefermehl, WZG12 Rz 5 ff zu Paragraph 25,; ÖBl 1961, 11). "Zeichen" in diesem Sinne könne somit schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder ihrer Umhüllung, Verpackung odgl) sinnlich wahrnehmbar ist und für sich genommen keine funktionelle Bedeutung hat, so daß Elemente, die den Gebrauchs- oder Verkehrswert der Ware bestimmen, von vornherein nicht die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG haben können (Koppensteiner aaO; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider): Zur Schutzfähigkeit körperlicher Marken, die in der Form der Ware bestehen (ÖBl 1980, 38 - Profilstein mwN; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß mwN). Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden (Friedl aaO; s aber ÖBl 1983, 70 - Spielkarten).
Die bestimmte Form einer Ware kann demnach die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn ihr ausschließlich oder doch überwiegend rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt (Friedl aaO; ÖBl 1980, 38 - Profilstein mwN; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN), was auch auf eine sich zwangsläufig aus dem Produktionsablauf ergebende zweckmäßigste Form der Ware zutrifft (Friedl aaO; SZ 49/65- Schwedenbomben).Die bestimmte Form einer Ware kann demnach die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn ihr ausschließlich oder doch überwiegend rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt (Friedl aaO; ÖBl 1980, 38 - Profilstein mwN; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN), was auch auf eine sich zwangsläufig aus dem Produktionsablauf ergebende zweckmäßigste Form der Ware zutrifft (Friedl aaO; SZ 49/65- Schwedenbomben).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß die Formgebung der Lampenserie "ANDANTE" der Klägerin keineswegs ausschließlich oder doch überwiegend rein technisch-funktionell bedingt ist. Vielmehr überwiegen bei der Formgebung des Metalldrahtkorbes und der Acrylscheibe ästhetische Gesichtspunkte, welche für die Eigenart des Aussehens der Lampen bestimmend sind. Beleuchtungskörper gehören aber auch zu denjenigen Waren, deren Formgebung in erster Linie den Geschmack des Publikums anspricht und deshalb auch wechselnden "Moden" unterliegt. Die Eigenart eines Beleuchtungskörpers und damit auch sein Wert, werden in aller Regel durch das Aussehen ("Design"), also von ästhetischen Elementen bestimmt, welche daher das Wesen der Ware "Lampe" oder "Leuchte" prägen. Derartige ästhetische Formelemente einer Ware, die nicht weggedacht werden können, ohne daß sich auch das Wesen (die Eigenart) der Ware ändert, sind aber nicht ausstattungsfähig, machen sie doch für den Verkehr gerade das Wesen der Ware oder ihren Wert aus, weshalb sie nicht den Charakter eines "Zeichens" haben können (Koppensteiner aaO 145; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 28, 30 zu § 25 s aber ÖBl 1983, 70 - Spielkarten). Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von 15 Jahren hinaus im Wege des § 9 Abs 3 UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheber- und musterrechtlich schützbar (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 29 zu § 25).Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß die Formgebung der Lampenserie "ANDANTE" der Klägerin keineswegs ausschließlich oder doch überwiegend rein technisch-funktionell bedingt ist. Vielmehr überwiegen bei der Formgebung des Metalldrahtkorbes und der Acrylscheibe ästhetische Gesichtspunkte, welche für die Eigenart des Aussehens der Lampen bestimmend sind. Beleuchtungskörper gehören aber auch zu denjenigen Waren, deren Formgebung in erster Linie den Geschmack des Publikums anspricht und deshalb auch wechselnden "Moden" unterliegt. Die Eigenart eines Beleuchtungskörpers und damit auch sein Wert, werden in aller Regel durch das Aussehen ("Design"), also von ästhetischen Elementen bestimmt, welche daher das Wesen der Ware "Lampe" oder "Leuchte" prägen. Derartige ästhetische Formelemente einer Ware, die nicht weggedacht werden können, ohne daß sich auch das Wesen (die Eigenart) der Ware ändert, sind aber nicht ausstattungsfähig, machen sie doch für den Verkehr gerade das Wesen der Ware oder ihren Wert aus, weshalb sie nicht den Charakter eines "Zeichens" haben können (Koppensteiner aaO 145; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 28, 30 zu Paragraph 25, s aber ÖBl 1983, 70 - Spielkarten). Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von 15 Jahren hinaus im Wege des Paragraph 9, Absatz 3, UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheber- und musterrechtlich schützbar (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 29 zu Paragraph 25,).
Im vorliegenden Fall ist die konkrete Formgebung der Lampenserie "ANDANTE" der Klägerin von der Ware selbst begrifflich nicht trennbar; sie wird vom Verkehr als zum Wesen der Ware gehörend aufgefaßt und kann demnach die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erfüllen. Es kommt daher auf die vom Rekursgericht als wesentlich erachteten fehlenden Bescheinigungsannahmen zur behaupteten Verkehrsgeltung nicht mehr an; vielmehr ist der Sicherungsantrag der Klägerin im Sinne einer Abweisung entscheidungsreif.Im vorliegenden Fall ist die konkrete Formgebung der Lampenserie "ANDANTE" der Klägerin von der Ware selbst begrifflich nicht trennbar; sie wird vom Verkehr als zum Wesen der Ware gehörend aufgefaßt und kann demnach die Funktion eines unterscheidenden "Unternehmenskennzeichens" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht erfüllen. Es kommt daher auf die vom Rekursgericht als wesentlich erachteten fehlenden Bescheinigungsannahmen zur behaupteten Verkehrsgeltung nicht mehr an; vielmehr ist der Sicherungsantrag der Klägerin im Sinne einer Abweisung entscheidungsreif.
Über die Rekurse war demnach in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des den Sicherungsantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses reif ist; darin liegt in bezug auf den Rekurs der Klägerin auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Fasching, ZPR2 Rz 1823).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO und §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.