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Rechtssatz RS0070618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070618

Geschäftszahl

4Ob59/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Die Darbietung von gewerblichen Erzeugnissen in einem für Interessenten frei zugänglichen Musterraum des Produzenten ist jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Es ist auch den einschlägigen inländischen Fachkreisen durchaus zumutbar, daß sie zumindest die einschlägige Produktpalette der Konkurrenz in den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern im Auge behalten; im besonderen muß dies für den oberitalienischen Raum gelten, kommt diesem doch auf dem Gebiet des Produktdesigns im allgemeinen, im speziellen auch beim Design von Beleuchtungskörpern, eine bedeutende Stellung zu. Andante-Lampe

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Veröff: SZ 67/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070618

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_003