Der Kostenrekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Soweit das Erstgericht den Beklagten die für die vorläufige Äußerung ON 3 angesprochene Entlohnung über das Maß des Tarifs hinaus verweigert hat, ist dem Kostenrekurs aber schon deshalb nicht Folge zu geben, weil hier die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 Satz 2 RATG fehlen.Soweit das Erstgericht den Beklagten die für die vorläufige Äußerung ON 3 angesprochene Entlohnung über das Maß des Tarifs hinaus verweigert hat, ist dem Kostenrekurs aber schon deshalb nicht Folge zu geben, weil hier die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 RATG fehlen.
Zutreffend verweisen jedoch die Beklagten darauf, daß ihnen die Honorierung der Gegenäußerungen ON 10 und 11 nicht mit der Begründung versagt werden konnte, daß es sich diesbezüglich auch um vorbereitende Schriftsätze im Hauptverfahren gehandelt hat und keine funktionelle Trennung stattfinden können soll. Dabei übersieht das Erstgericht, daß es die Replik der Klägerin ON 7 den Beklagten ausdrücklich mit der Nachricht zugestellt hat, es stehe ihnen eine weitere Gegenäußerung binnen fünf Tagen frei; das haben die Beklagten mit ihrer Gegenäußerung ON 10 - innerhalb der verlängerten Frist - in Anspruch genommen. Mit ihrer Gegenäußerung ON 11 haben sie zu dem mit dem Schriftsatz ON 8 der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten Stellung genommen. All dies ist vor Fällung der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin geschehen. Im Provisorialverfahren hat aber der obsiegende Beklagte gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO und § 41 ZPO einen - vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen - Anspruch auf Ersatz seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, welche von den Beklagten demnach zutreffend auf der Bemessungsbasis des Streitwertes im Provisorialverfahren verzeichnet worden sind.Zutreffend verweisen jedoch die Beklagten darauf, daß ihnen die Honorierung der Gegenäußerungen ON 10 und 11 nicht mit der Begründung versagt werden konnte, daß es sich diesbezüglich auch um vorbereitende Schriftsätze im Hauptverfahren gehandelt hat und keine funktionelle Trennung stattfinden können soll. Dabei übersieht das Erstgericht, daß es die Replik der Klägerin ON 7 den Beklagten ausdrücklich mit der Nachricht zugestellt hat, es stehe ihnen eine weitere Gegenäußerung binnen fünf Tagen frei; das haben die Beklagten mit ihrer Gegenäußerung ON 10 - innerhalb der verlängerten Frist - in Anspruch genommen. Mit ihrer Gegenäußerung ON 11 haben sie zu dem mit dem Schriftsatz ON 8 der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten Stellung genommen. All dies ist vor Fällung der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin geschehen. Im Provisorialverfahren hat aber der obsiegende Beklagte gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO und Paragraph 41, ZPO einen - vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen - Anspruch auf Ersatz seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, welche von den Beklagten demnach zutreffend auf der Bemessungsbasis des Streitwertes im Provisorialverfahren verzeichnet worden sind.
In teilweiser Stattgebung ihres Kostenrekurses waren daher den Beklagten an Kosten des Provisorialverfahrens insgesamt 40.155,13 S zuzusprechen.
Auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages von 25.930,08 S (§ 11 RATG) waren den Beklagten gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1 ZPO auch die verzeichneten Rekurskosten zuzusprechen.Auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages von 25.930,08 S (Paragraph 11, RATG) waren den Beklagten gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO auch die verzeichneten Rekurskosten zuzusprechen.
Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1994 war demnach von Amts wegen in diesem Sinne zu berichtigen.
Die Beklagten werden mit ihrem Fristsetzungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen.