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Rechtssatz RS0070628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070628

Geschäftszahl

4Ob59/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von fünfzehn Jahren hinaus im Wege des Paragraph 9, Absatz 3, UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheberrechtlich und musterrechtlich schützbar. (Andante-Lampe)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Veröff: SZ 67/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070628

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_005