Rechtssatz RS0070612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070612
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Die deutsche Lehre und Rechtsprechung geht von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (Berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwarten werden darf, bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070612
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_002