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Rechtssatz RS0070612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070612

Geschäftszahl

4Ob59/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Die deutsche Lehre und Rechtsprechung geht von einem relativen objektiven Neuheitsbegriff aus: Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen (Berufsmäßigen Mustergestaltern, daneben aber auch den Herstellern und Händlern, von denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwarten werden darf, bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Veröff: SZ 67/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070612

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_002