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Rechtssatz RS0066596×

Rechtssatz RS0066596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066596

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Rechtssatz

Ein "Zeichen" kann schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder an ihrer Umhüllung, Verpackung udgl) sinnlich wahrgenommen werden kann und an sich keine funktionelle Bedeutung hat, also nichts, was die Ware in irgendeiner Hinsicht erst gebrauchsfähig macht oder sonst geeignet ist, ihren Gebrauchswert oder Verkehrswert zu erhöhen. Die bestimmte Form einer Ware kann daher die Funktion eines unterscheidenden "Zeichens" im Sinne des Paragraph eins, MSchG jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn ihr - ausschließlich oder doch überwiegend - rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt (Pflasterstein-Form).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 400/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 400/79
    Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,400
  • 4 Ob 315/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 315/87
    Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
  • 4 Ob 343/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 343/86
    Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Beisatz: Andante-Lampe (T2) Veröff: SZ 67/122
  • 4 Ob 61/12t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 61/12t
    Vgl; Beisatz:Nach § 4 Abs 1 Z 6 MSchG sind ua Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass die Verpackung nur dann als Form der Ware angesehen werden kann, wenn die Ware selbst keine ihr „innewohnende Form“ hat, sodass ihr erst die Verpackung die Form gibt; das trifft etwa bei Waren in körniger, pudriger oder flüssiger Konsistenz zu (EuGH C‑218/01, Henkel, Slg 2004, I-1725). (T3); Beisatz: Der Tatbestand des Eintragungshindernisses ist jedenfalls nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen (Rs C‑299/99, Philips). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00400_7900000_001