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Rechtssatz RS0078828

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078828

Geschäftszahl

4Ob59/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94
    Veröff: SZ 67/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078828

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_006