Rechtssatz RS0078828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078828
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078828
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_006