Rechtssatz RS0053729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053729
Geschäftszahl
Bkd15/80; Bkd117/88; Ds1/94; 4Bkd3/04; 20Os3/15i
Entscheidungsdatum
26.06.2015
Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß Disziplinarbestimmungen im Bereiche des Dienstrechtes der Beamten oder in Bereichen eines Standesrechtes den Begriffsinhalt der Standespflichten dermaßen umschreiben, daß es der Beurteilung der Disziplinarbehörde obliegt, aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Beamtenstandes oder Berufsstandes zu ermitteln, ob in einem bestimmten Verhalten ein Dienstvergehen oder Standesvergehen zu erblicken ist. Dabei ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art 18 B-VG nur dann vereinbar, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß Disziplinarbestimmungen im Bereiche des Dienstrechtes der Beamten oder in Bereichen eines Standesrechtes den Begriffsinhalt der Standespflichten dermaßen umschreiben, daß es der Beurteilung der Disziplinarbehörde obliegt, aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Beamtenstandes oder Berufsstandes zu ermitteln, ob in einem bestimmten Verhalten ein Dienstvergehen oder Standesvergehen zu erblicken ist. Dabei ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Artikel 18, B-VG nur dann vereinbar, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.
VfGH vom 30.06.1978, G 69/77; Veröff: JBl 1980,197
Entscheidungstexte
- Bkd 15/80
Entscheidungstext OGH 30.06.1980 Bkd 15/80
Ähnlich
- Bkd 117/88
Entscheidungstext OGH 13.02.1989 Bkd 117/88
- Ds 1/94
Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94
Vgl auch
- 4 Bkd 3/04
Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
Auch; Beisatz: Die Verwendung normativer Begriffe, wie sie sich in § 1 Abs 1 DSt finden, ist zulässig und mit dem B-VG vereinbar, weil diese Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. (T1)
- 20 Os 3/15i
Entscheidungstext OGH 26.06.2015 20 Os 3/15i
Vgl auch; Beisatz: Der Inhalt des Begriffs der „Standespflichten“ ist aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen Berufsstandes abzuleiten. (T2)
Schlagworte
Arbeitsrecht, Arbeitsvergehen, Bestimmtheitsgebot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053729
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_000BKD00015_8000000_001