Rechtssatz RS0054922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054922
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Klage nach § 164 b ABGB muß es schon ausreichen, daß der Anerkennende aufgrund von Umständen, die ihm nach seinem Anerkenntnis bekanntgeworden sind, Zweifel hat, tatsächlich der Vater zu sein.Für die Zulässigkeit der Klage nach Paragraph 164, b ABGB muß es schon ausreichen, daß der Anerkennende aufgrund von Umständen, die ihm nach seinem Anerkenntnis bekanntgeworden sind, Zweifel hat, tatsächlich der Vater zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054922
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00540_9500000_003