Rechtssatz RS0055890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055890
Geschäftszahl
2Bkd6/94; 1Bkd1/04 (1Bkd3/04); 9Bkd2/09; 20Ds5/19v; 30Ds2/19a; 24Ds14/22a; 21Ds9/23w
Entscheidungsdatum
15.07.2024
Rechtssatz
Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.
Entscheidungstexte
- 2 Bkd 6/94
Entscheidungstext OGH 19.06.1995 2 Bkd 6/94
- 1 Bkd 1/04
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 1 Bkd 1/04
nur: Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. (T1)
- 9 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 2/09
Beisatz: Eine solche Mitwirkung kann auch im Rat zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bestehen. (T2)
- 20 Ds 5/19v
Entscheidungstext OGH 03.03.2020 20 Ds 5/19v
- 30 Ds 2/19a
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T3)
- 24 Ds 14/22a
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
Vgl
- 21 Ds 9/23w
Entscheidungstext OGH 15.07.2024 21 Ds 9/23w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055890
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19950619_OGH0002_002BKD00006_9400000_001