Rechtssatz RS0057027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057027
Geschäftszahl
5Bkd4/93; 9Bkd1/97; 2Bkd4/99; 7Bkd5/04; 15Bkd3/08; 7Bkd1/10; 28Ds8/18t; 27Ds4/17w; 28Ds9/18i; 28Ds1/20s; 26Ds4/21v; 24Ds13/23f; 23Ds3/25f
Entscheidungsdatum
15.04.2025
Rechtssatz
Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.Abweichend von der Regelung des Paragraph 427, Absatz 3, StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt Paragraph 35, DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.
Entscheidungstexte
- 5 Bkd 4/93
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 5 Bkd 4/93
- 9 Bkd 1/97
Entscheidungstext OGH 01.12.1997 9 Bkd 1/97
Beisatz: Hier: Die unvorhersehbar lange Dauer einer Streitverhandlung als ausreichende Entschuldigung. (T1)
- 2 Bkd 4/99
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 2 Bkd 4/99
Auch
- 7 Bkd 5/04
Entscheidungstext OGH 18.10.2004 7 Bkd 5/04
Vgl auch; Beisatz: Die Mitteilung, wegen Terminkollision mit einer anderen Verhandlung, die wegen des Umfanges und Schwierigkeit dieser Sache eine persönliche Vertretung erfordere, ist als Entschuldigungsgrund schon wegen der einem Rechtsanwalt im § 10 RL-BA auferlegten Berufspflicht grundsätzlich ausreichend. (T2); Beisatz: In Abwesenheit des Beschuldigten darf die Disziplinarverhandlung sodann nur dann durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn die Haltlosigkeit des behaupteten Entschuldigungsgrundes von vornherein oder auf Grund einer vom Disziplinarrat vorgenommenen Überprüfung auf der Hand liegt. (T3)
- 15 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Entschuldigung, wenn der Disziplinarbeschuldigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, aus der jedoch kein Grund für eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, und der Disziplinarbeschuldigte zudem ausreichend Zeit gehabt hätte, um eine Vertagung der Disziplinarverhandlung zu beantragen. (T4)
- 7 Bkd 1/10
Entscheidungstext OGH 02.07.2010 7 Bkd 1/10
Beisatz: Hier: Bereits lange gebuchter und unverzüglich nach Erhalt der Ladung bekanntgegebener und bescheinigter Auslandsaufenthalt als ausreichende Entschuldigung anerkannt. (T5)
- 28 Ds 8/18t
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 8/18t
Vgl auch; Beis wie T2
- 27 Ds 4/17w
Entscheidungstext OGH 06.12.2018 27 Ds 4/17w
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 28 Ds 9/18i
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 28 Ds 9/18i
- 28 Ds 1/20s
Entscheidungstext OGH 23.09.2021 28 Ds 1/20s
Vgl; Beis wie T4
- 26 Ds 4/21v
Entscheidungstext OGH 13.10.2021 26 Ds 4/21v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 24 Ds 13/23f
Entscheidungstext OGH 15.01.2024 24 Ds 13/23f
- 23 Ds 3/25f
Entscheidungstext OGH 15.04.2025 23 Ds 3/25f
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057027
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_005BKD00004_9300000_001