Rechtssatz RS0059869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059869
Geschäftszahl
8Ob330/67 (8Ob331/67); 9Ob138/00k; 6Ob19/01i
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Die Zahlung des Gesellschafters an einen Gläubiger der GmbH auf Anweisung der Gesellschaft in Anrechnung auf die Stammeinlage stellt keine Barzahlung dar. Eine solche Leistung ist nicht anders zu behandeln als eine Aufrechnung der Forderung des Gesellschafters mit dessen Schuld zur Einzahlung seiner Stammeinlage. Hingegen ist die Empfangnahme eines geschuldeten Betrages von der GmbH durch den Gesellschafter und dessen sofortige Wiedereinzahlung eine Barzahlung der Stammeinlage, nicht Aufrechnung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 330/67
Entscheidungstext OGH 19.12.1967 8 Ob 330/67
Veröff: SZ 40/168
- 9 Ob 138/00k
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 138/00k
nur: Die Zahlung des Gesellschafters an einen Gläubiger der GmbH auf Anweisung der Gesellschaft in Anrechnung auf die Stammeinlage stellt keine Barzahlung dar. Eine solche Leistung ist nicht anders zu behandeln als eine Aufrechnung der Forderung des Gesellschafters mit dessen Schuld zur Einzahlung seiner Stammeinlage. (T1) Beisatz: Die Zulässigkeit der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Gesellschafters durch Zahlungen an einen Dritten ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Zahlungen aufgrund einer wirksamen Anweisung der Gesellschaft erfolgt (mit ausführlicher Darstellung der Lehre). (T2)
- 6 Ob 19/01i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erfolgt die Zahlung des Einlageschuldners an einen Dritten aufgrund einer wirksamen Anweisung der Gesellschaft (ihres Geschäftsführers), wird seine Verbindlichkeit auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage insoweit getilgt, als die Forderungen des Gesellschaftsgläubigers, die er mit seiner Zahlung tilgte, unbedenklich (unbestritten), fällig und vollwertig waren und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhält. Vollwertig ist diese Leistung nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, die Gesellschaft also nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft (durch ihre Anweisung) frei über die geleistete Einlage verfügt hat. (T3); Veröff: SZ 74/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059869
Dokumentnummer
JJR_19671219_OGH0002_0080OB00330_6700000_001