Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist mit einer (voll eingezahlten) Stammeinlage von S 1.000,- Gesellschafter der R***** GmbH (in der Folge: GmbH). Der zweite Gesellschafter (und Geschäftsführer) der GmbH Karl L***** hat eine Stammeinlage von S 499.000,- übernommen und hierauf S 249.500,-
bar eingezahlt.
Die GmbH ist aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils verpflichtet, der Klägerin S 120.952,04 samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1993 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und S 17.841,- an Prozesskosten zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der Klägerin die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei (GmbH) gegen Karl L***** nach den §§ 66, 80 und 70 GmbHG zustehenden Rechte bewilligt.Die GmbH ist aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils verpflichtet, der Klägerin S 120.952,04 samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1993 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und S 17.841,- an Prozesskosten zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der Klägerin die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei (GmbH) gegen Karl L***** nach den Paragraphen 66, 80 und 70 GmbHG zustehenden Rechte bewilligt.
Mit Schreiben vom 4. 12. 1997 forderte der Klagevertreter Karl L***** unter Androhung der Kaduzierung zur Leistung der aushaftenden Stammeinlage in Höhe der vollstreckbaren Forderung auf; mit Schreiben vom 23. 1. 1990 drohte er ihm für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des zwischenzeitlich vollstreckbaren Betrags von S 239.917,41 den Ausschluss aus der Gesellschaft an. Da keine Zahlung erfolgte, erklärte der Klagevertreter namens der Klägerin mit Schreiben vom 23. 1. 1997 Karl L***** den Ausschluss aus der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 26. 3. 1998 teilte der Klagevertreter dem Beklagten mit, dass der aushaftende Anteil der Stammeinlage der GmbH bei Karl L***** uneinbringlich sei und forderte den Beklagten unter Hinweis auf seine Ausfallshaftung nach § 70 GmbHG in Höhe von S 249.500,-Mit Schreiben vom 4. 12. 1997 forderte der Klagevertreter Karl L***** unter Androhung der Kaduzierung zur Leistung der aushaftenden Stammeinlage in Höhe der vollstreckbaren Forderung auf; mit Schreiben vom 23. 1. 1990 drohte er ihm für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des zwischenzeitlich vollstreckbaren Betrags von S 239.917,41 den Ausschluss aus der Gesellschaft an. Da keine Zahlung erfolgte, erklärte der Klagevertreter namens der Klägerin mit Schreiben vom 23. 1. 1997 Karl L***** den Ausschluss aus der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 26. 3. 1998 teilte der Klagevertreter dem Beklagten mit, dass der aushaftende Anteil der Stammeinlage der GmbH bei Karl L***** uneinbringlich sei und forderte den Beklagten unter Hinweis auf seine Ausfallshaftung nach Paragraph 70, GmbHG in Höhe von S 249.500,-
auf, diesen Betrag bis 3. 4. 1998 zu zahlen.
Die GmbH war mit 31. 12. 1993 objektiv zahlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Frist zu begleichen. Die Zahlungsunfähigkeit war für den Geschäftsführer der GmbH mit 31. 3. 1994 erkennbar.
In der Zeit zwischen 22. 2. 1995 und 26. 5. 1998 leistete Karl L***** für die GesmbH Zahlungen an Dritte im Gesamtausmaß von S 431.430,18, darunter S 135.963,56 und S 9.085,44 aufgrund einer Exekution des Finanzamtes zur Durchsetzung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GesmbH.In der Zeit zwischen 22. 2. 1995 und 26. 5. 1998 leistete Karl L***** für die GesmbH Zahlungen an Dritte im Gesamtausmaß von S 431.430,18, darunter S 135.963,56 und S 9.085,44 aufgrund einer Exekution des Finanzamtes zur Durchsetzung eines Haftungsbescheides gemäß Paragraph 9, BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GesmbH.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die aushaftende Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter Karl L***** uneinbringlich ist.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten letztlich S 249.500,- sA. Nach dem Ausschluss des Karl L*****, bei dem die aushaftende Stammeinlage uneinbringlich sei, treffe den Beklagten als einzig verbliebenen Gesellschafter die Ausfallshaftung nach § 70 GmbHG in Höhe von S 249.500,-. Der entsprechende Anspruch sei von der Klägerin gepfändet und an diese überwiesen worden.Die Klägerin begehrt vom Beklagten letztlich S 249.500,- sA. Nach dem Ausschluss des Karl L*****, bei dem die aushaftende Stammeinlage uneinbringlich sei, treffe den Beklagten als einzig verbliebenen Gesellschafter die Ausfallshaftung nach Paragraph 70, GmbHG in Höhe von S 249.500,-. Der entsprechende Anspruch sei von der Klägerin gepfändet und an diese überwiesen worden.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - vor: Karl L***** habe die noch aushaftende Stammeinlage von S 249.500,- durch die auf seine Verpflichtung anrechenbare Zahlung diverser Verbindlichkeiten der GmbH voll eingezahlt. Diese Zahlungen seien ua im Rahmen der Exekution auf die Karl L***** persönlich zustehenden Gehalts- bzw. Pensionsforderungen erfolgt. Sämtliche Zahlungen Karl L*****, denen unbedenkliche, fällige und vollwertige Forderungen gegenübergestanden seien, seien im Einvernehmen mit ihm und der Gesellschaft auf die damals aushaftende Stammeinlage geleistet worden.
Dem hielt die Klägerin entgegen, dass die von Karl L***** behaupteten Zahlungen nicht auf das aushaftende Stammkapital anrechenbar seien. Großteils handle es sich um Zahlungen aus Mitteln der GmbH oder - so bei den Zahlungen an das Finanzamt - um Zahlungen, die Karl L***** aufgrund seiner eigenen persönlichen Haftung gegenüber dem Empfänger geleistet habe. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zahlungen sei die GmbH längst überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Allfällige Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft seien daher nicht werthaltig gewesen. Leistungen eines Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger seien aber nur dann geeignet, eine Tilgung der Stammeinlagenforderung herbeizuführen, wenn die vom Gesellschafter abgedeckte Forderung des jeweiligen Gesellschaftsgläubigers fällig und vollwertig ist. Eine Forderung sei vollwertig, wenn sie voll einbringlich wäre, was bei den hier behaupteten Gläubigerforderungen nicht der Fall gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Trotz des Aufrechnungsverbots des § 63 Abs 3 GmbHG sei die Aufbringung der Stammeinlage durch Anrechnung von Zahlungen des Gesellschafters für die Gesellschaft zulässig, sofern die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalte. Dies sei dann nicht der Fall, wenn - wie hier - die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei. Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit 31. 12. 1993 seien alle Forderungen an die GmbH objektiv nicht mehr als vollwertig anzusehen, weshalb Zahlungen nach diesem Zeitpunkt von einer Aufrechnung auf ausstehende Stammeinlagen ausgeschlossen seien. Infolge der Uneinbringlichkeit der offenen Stammeinlage und der Kaduzierung des Karl L***** sei der Beklagte als nunmehr alleiniger Gesellschafter gemäß § 70 GmbH verpflichtet, die aushaftende Stammeinlage in Höhe von S 295.000,- an die Klägerin zu leisten.Trotz des Aufrechnungsverbots des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG sei die Aufbringung der Stammeinlage durch Anrechnung von Zahlungen des Gesellschafters für die Gesellschaft zulässig, sofern die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalte. Dies sei dann nicht der Fall, wenn - wie hier - die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei. Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit 31. 12. 1993 seien alle Forderungen an die GmbH objektiv nicht mehr als vollwertig anzusehen, weshalb Zahlungen nach diesem Zeitpunkt von einer Aufrechnung auf ausstehende Stammeinlagen ausgeschlossen seien. Infolge der Uneinbringlichkeit der offenen Stammeinlage und der Kaduzierung des Karl L***** sei der Beklagte als nunmehr alleiniger Gesellschafter gemäß Paragraph 70, GmbH verpflichtet, die aushaftende Stammeinlage in Höhe von S 295.000,- an die Klägerin zu leisten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es erachtete das in der Berufung aufgestellte Vorbringen, Karl L***** habe die hier geltend gemachten Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger auf Veranlassung bzw. Anweisung der Gesellschaft geleistet, als unzulässige Neuerung. Abgesehen davon stünden Anrechnungsvereinbarungen eines Gesellschafters mit der GmbH im Zusammenhang mit der Aufbringung der Stammeinlage, in denen allenfalls eine Kompensationsvereinbarung erblickt werden könne, ebenso im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift des § 63 Abs 3 GmbHG, im Gläubigerinteresse die Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds zu sichern, wie die Umwidmung der Forderung eines Gesellschafters zum Zweck der Anrechnung auf die aushaftende Stammeinlage. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung könne zwar die Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter, trotz des Verbots des § 63 Abs 3 GmbHG einseitig aufrechnen oder mit dem Gesellschafter einen Aufrechnungsvertrag abschließen, wenn dadurch ein sinnloses Hin- und Herschieben von Bargeld vermieden und die volle Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Gesellschafters erreicht werde. Die Forderung des Gesellschafters müsse jedoch unbedenklich und fällig sein. Vor allem müsse die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit der Forderung der Gesellschaft setze voraus, dass das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden ausreiche und die Gesellschaft nicht überschuldet und zahlungsunfähig sei. Die Behauptungs- und Beweislast für die Vollwertigkeit der Forderung treffe den Einlagenschuldner. Fehle die Vollwertigkeit, könne auch keine anteilsmäßige Tilgung eintreten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es erachtete das in der Berufung aufgestellte Vorbringen, Karl L***** habe die hier geltend gemachten Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger auf Veranlassung bzw. Anweisung der Gesellschaft geleistet, als unzulässige Neuerung. Abgesehen davon stünden Anrechnungsvereinbarungen eines Gesellschafters mit der GmbH im Zusammenhang mit der Aufbringung der Stammeinlage, in denen allenfalls eine Kompensationsvereinbarung erblickt werden könne, ebenso im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG, im Gläubigerinteresse die Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds zu sichern, wie die Umwidmung der Forderung eines Gesellschafters zum Zweck der Anrechnung auf die aushaftende Stammeinlage. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung könne zwar die Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter, trotz des Verbots des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG einseitig aufrechnen oder mit dem Gesellschafter einen Aufrechnungsvertrag abschließen, wenn dadurch ein sinnloses Hin- und Herschieben von Bargeld vermieden und die volle Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Gesellschafters erreicht werde. Die Forderung des Gesellschafters müsse jedoch unbedenklich und fällig sein. Vor allem müsse die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit der Forderung der Gesellschaft setze voraus, dass das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden ausreiche und die Gesellschaft nicht überschuldet und zahlungsunfähig sei. Die Behauptungs- und Beweislast für die Vollwertigkeit der Forderung treffe den Einlagenschuldner. Fehle die Vollwertigkeit, könne auch keine anteilsmäßige Tilgung eintreten.
Es komme daher nicht darauf an, ob die Zahlungen Karl L*****s an die Gläubiger der GmbH der Gesellschaft zugute gekommen seien, sondern allein darauf, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen sei. Die GmbH sei jedoch bereits am 31. 12. 1993, also lange vor den Zahlungen Karl L*****s, objektiv zahlungsunfähig gewesen. Diese Zahlungen seien daher nicht vollwertig, sodass die Stammeinlage nach wie vor mit S 249.500,-
unberichtigt aushafte. Das Erstgericht habe daher der Klage zu Recht stattgegeben.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten nach § 508 ZPO änderte es diesen Ausspruch iS der Zulassung der ordentlichen Revision ab und begründete dies mit dem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage des Einflusses von Zahlungen des Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger auf die Bestimmung des von ihm nach § 70 Abs 1 GmbHG aufzubringenden Fehlbetrages.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten nach Paragraph 508, ZPO änderte es diesen Ausspruch iS der Zulassung der ordentlichen Revision ab und begründete dies mit dem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage des Einflusses von Zahlungen des Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger auf die Bestimmung des von ihm nach Paragraph 70, Absatz eins, GmbHG aufzubringenden Fehlbetrages.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.