Rechtssatz RS0060569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060569
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals. Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung (wie 6 Ob 14/90).Die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 6, 6, a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals. Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung (wie 6 Ob 14/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060569
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0070OB00548_9300000_003