Rechtssatz RS0060649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060649
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 48/67
Entscheidungstext OGH 28.06.1967 5 Ob 48/67
Veröff: SZ 40/94
- 5 Ob 91/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 91/93
nur: § 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. (T1); Beisatz: Hier: Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. (T2)
- 5 Ob 24/01t
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 24/01t
nur T1
Beisatz: Ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 14 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen. (T4)
Bemerkung: Ursprünglich versehentlich vergebene T3 entfällt. (T5)
- 5 Ob 195/08z
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 195/08z
nur T1
- 5 Ob 117/10g
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 117/10g
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. (T6)
- 5 Ob 211/10f
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 211/10f
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 37/11v
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 197/11y
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 197/11y
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der von Zechner (in Fasching/Konecny², Vor §§ 514 ff ZPO Rz 62) aufgezeigten Gegenposition, § 95 Abs 3 GBG bezwecke, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060649
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0050OB00048_6700000_002