1.) Entgegen der Ansicht des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt die Bewilligung des zweiten Gesuchs nicht gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft des ersten Gesuchs. Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden (RIS-Justiz RS0060649). Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur eines als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen (vgl 5 Ob 91/93; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 21 zu § 126 GBG). Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nämlich nicht zulässig (vgl 5 Ob 91/93). Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören (vgl etwa 5 Ob 159/05a = NZ 2006/652: geänderter Anmeldungsbogen; 5 Ob 216/03f: Beibringung der zuvor fehlenden Bestätigung der Rechtskraft einer erforderlichen Genehmigung; Kodek aaO Rz 50 zu § 95 GBG).1.) Entgegen der Ansicht des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt die Bewilligung des zweiten Gesuchs nicht gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft des ersten Gesuchs. Die in Paragraph 95, Absatz 3, GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden (RIS-Justiz RS0060649). Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur eines als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen vergleiche 5 Ob 91/93; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 21 zu Paragraph 126, GBG). Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nämlich nicht zulässig vergleiche 5 Ob 91/93). Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören vergleiche etwa 5 Ob 159/05a = NZ 2006/652: geänderter Anmeldungsbogen; 5 Ob 216/03f: Beibringung der zuvor fehlenden Bestätigung der Rechtskraft einer erforderlichen Genehmigung; Kodek aaO Rz 50 zu Paragraph 95, GBG).
2.) Die vom Eintragungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG (Bestimmtheitsgebot) sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. Damit zusammenhängende Fragen stellen typischerweise solche des Einzelfalls dar (vgl RIS-Justiz RS0061025; RS0061013).2.) Die vom Eintragungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins und 2 GBG (Bestimmtheitsgebot) sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. Damit zusammenhängende Fragen stellen typischerweise solche des Einzelfalls dar vergleiche RIS-Justiz RS0061025; RS0061013).
3.) Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des dadurch Belasteten ergibt (vgl RIS-Justiz RS0006730). Die Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung einer Teilung wurde einem Antragsteller nur dann verwehrt, wenn damit keine Veränderung des Eigentums an den neu zu schaffenden Teilen eines Grundbuchskörpers einherging und der Antragsteller keine Rechte an der zu teilenden Liegenschaft erhalten sollte (5 Ob 93/93). Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil das nach der Teilung entstehende Grundstück durch Ab- und Zuschreibung in das Liegenschaftseigentum der Antragstellerin übergehen soll.3.) Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des dadurch Belasteten ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0006730). Die Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung einer Teilung wurde einem Antragsteller nur dann verwehrt, wenn damit keine Veränderung des Eigentums an den neu zu schaffenden Teilen eines Grundbuchskörpers einherging und der Antragsteller keine Rechte an der zu teilenden Liegenschaft erhalten sollte (5 Ob 93/93). Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil das nach der Teilung entstehende Grundstück durch Ab- und Zuschreibung in das Liegenschaftseigentum der Antragstellerin übergehen soll.
Insgesamt vermag daher der außerordentliche Revisionsrekurs Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) nicht darzustellen. Er war daher zurückzuweisen, was gemäß § 71 Abs 3 GBG keiner weiteren Begründung bedarf.Insgesamt vermag daher der außerordentliche Revisionsrekurs Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) nicht darzustellen. Er war daher zurückzuweisen, was gemäß Paragraph 71, Absatz 3, GBG keiner weiteren Begründung bedarf.