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Entscheidung 5 Ob 117/10g×

Entscheidung 5 Ob 117/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob117/10g

Entscheidungsdatum

15.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde S*****, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 297 und EZ 153, beide Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Angelika S*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. März 2010, AZ 1 R 85/10y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

 Ein mit dem verfahrensgegenständlichen identes Gesuch der Antragstellerin war vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 26. 8. 1998 abgewiesen worden. Begründet war die Abweisung vom Erstgericht damit worden, daß die nach den Paragraphen 7, Absatz 2 und 25 VlbgGVG vorgelegte bestätigende Erklärung untauglich sei, weil sie ein falsches Objekt betreffe. Ein weiterer Abweisungsgrund sei darin gelegen, dass der Antragstellerin die Legitimation für das Teilungsbegehren fehle. Darüber hinaus verstoße das Gesuch gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 85, GBG, weil die Angabe der Katastralgemeinde fehle. Die Abweisung des Gesuchs erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Die Antragstellerin wiederholte dieses Gesuch mit einem zwar inhaltlich identen Begehren (von weiteren, hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Begehren ist abzusehen) und legte diesem nun eine richtige bestätigte Erklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VlbgGVG vom 2. 9. 1998 bei. Wiederum unterblieb allerdings die Bezeichnung der Katastralgemeinde.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß das Begehren auf Einbeziehung einer Teilfläche, Teilung, Abschreibung und letztlich Zuschreibung zu einem Grundbuchskörper, der im Eigentum der Antragstellerin steht.

Das Rekursgericht bestätigte diese Bewilligung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs bei einem Übersteigen des Wertes des Entscheidungsgegenstands von (berichtigt) 30.000 EUR nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

1.) Entgegen der Ansicht des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt die Bewilligung des zweiten Gesuchs nicht gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft des ersten Gesuchs. Die in Paragraph 95, Absatz 3, GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden (RIS-Justiz RS0060649). Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur eines als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen vergleiche 5 Ob 91/93; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 21 zu Paragraph 126, GBG). Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nämlich nicht zulässig vergleiche 5 Ob 91/93). Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören vergleiche etwa 5 Ob 159/05a = NZ 2006/652: geänderter Anmeldungsbogen; 5 Ob 216/03f: Beibringung der zuvor fehlenden Bestätigung der Rechtskraft einer erforderlichen Genehmigung; Kodek aaO Rz 50 zu Paragraph 95, GBG).

2.) Die vom Eintragungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins und 2 GBG (Bestimmtheitsgebot) sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. Damit zusammenhängende Fragen stellen typischerweise solche des Einzelfalls dar vergleiche RIS-Justiz RS0061025; RS0061013).

3.) Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des dadurch Belasteten ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0006730). Die Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung einer Teilung wurde einem Antragsteller nur dann verwehrt, wenn damit keine Veränderung des Eigentums an den neu zu schaffenden Teilen eines Grundbuchskörpers einherging und der Antragsteller keine Rechte an der zu teilenden Liegenschaft erhalten sollte (5 Ob 93/93). Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil das nach der Teilung entstehende Grundstück durch Ab- und Zuschreibung in das Liegenschaftseigentum der Antragstellerin übergehen soll.

Insgesamt vermag daher der außerordentliche Revisionsrekurs Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) nicht darzustellen. Er war daher zurückzuweisen, was gemäß Paragraph 71, Absatz 3, GBG keiner weiteren Begründung bedarf.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,

Textnummer

E94663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00117.10G.0715.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20100715_OGH0002_0050OB00117_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006730 Rechtssatz 21.02.1973Zivilrecht
Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berec …
RS0041511 Rechtssatz 05.05.1927Zivilrecht
Res judicata in Grundbuchssachen. Ein rechtskräftige abgewiesener Einverleibungsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden.
RS0060649 Rechtssatz 28.06.1967Zivilrecht
§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.
RS0061013 Rechtssatz 23.10.1968Zivilrecht
Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.
RS0061025 Rechtssatz 15.06.1993Zivilrecht
Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehalt …
RS0126081 Rechtssatz 15.07.2010Zivilrecht
Liegen nach Meinung des Gerichts mehrere Gründe für die Abweisung des Grundbuchsgesuchs vor, so ist die Anfechtung des abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, nicht zulässig. Wen …