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Rechtssatz RS0126081×

Rechtssatz RS0126081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126081

Geschäftszahl

5Ob117/10g; 5Ob211/10f

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Rechtssatz

Liegen nach Meinung des Gerichts mehrere Gründe für die Abweisung des Grundbuchsgesuchs vor, so ist die Anfechtung des abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, nicht zulässig. Wenn der Einschreiter von den angezogenen Abweisungsgründen nur einen als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen. Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/10g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 117/10g
    Bem: Vgl auch schon 5 Ob 91/93. (T1)
  • 5 Ob 211/10f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 211/10f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126081

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20100715_OGH0002_0050OB00117_10G0000_001